Wie erfährt AG, wer im PR abgestimmt hat / korrekte Ladung
#16

(31.07.2020, 15:35)ayla-fan schrieb:  Hallo PR_NI, danke für die Rückmeldung.

Die kann ich allerdings nicht so ganz nachvollziehen. Das PVG (ich gehe davon aus, dass die PVGs in dem Punkt in allen BL gleich sind) sagt explizit, dass im Falle der Verhinderung eines originären PR-Mitglieds das nächste Ersatzmitglied kraft Gesetzes nachrückt. Es wird für die Zeit der Verhinderung vollständiges Mitglied, d. h. mit allen Rechten und Pflichten. Das ist keine Ermessensentscheidung des PR.

Das gilt auch dann, wenn ein originäres Mitglied während einer Sitzung plötzlich verhindert ist, z. B. aufgrund persönlicher Betroffenheit, plötzlicher Krankheit etc.

Ich gebe gern zu, dass die Information eines Ersatzmitglieds erst mal zeitaufwändig ist. Dennoch gehört es zu den Aufgaben des PR, den Nachrücker (und nur dieses Ersatzmitglied!) umfassend zu informieren, so dass es sich ein eigenes Bild schaffen und entsprechend handeln/abstimmen kann. Es werden ja aber auch nicht alle Ersatzmitglieder informiert, sondern da gibt es ja eine ganz klare Reihenfolge.

Wir sind uns ja auch sicher einig, dass nicht jeder Abwesenheitsgrund tatsächlich auch eine Verhinderung darstellt, was wiederum den Einsatz eines Ersatzmitglieds nach sich zieht. Ist es aber eine Verhinderung, folgt automatisch der Einsatz des nächstrangigen Ersatzmitglieds.
Die Schwierigkeit ist wohl oft, festzustellen, ob eine Verhinderung vorliegt oder nicht.
Natürlich hat der PR grds. im Verhinderungsfall die Ersatzmitglieder einzuladen hat. Das sollte der Regelfall sein.
Ich meine aber auch, dass es sicherlich Situationen gibt, in denen dies nicht mehr möglich bzw. nicht rechtzeitig umzusetzen ist, ohne dass dies hinsichtlich der Beschlussfähigkeit schädlich ist.

Schließlich kann ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder auch erst während der Sitzung eintreten. Die Hinzuziehung von Ersatzmitgliedern kann dann eben sehr zeitaufwendig oder eben unmöglich sein. Schließlich muss auch im plötzlichen Verhinderungsfall bei Listenwahl auch die Listenreihenfolge sowie die Geschlechterparität berücksichtigt werden. Es bedarf also einer Prüfung, wer zunächst als Ersatzmitglied anzusprechen ist und wer dann eben teilnehmen kann. Wenn darüber hinaus auch noch eine Anreise von einem anderen Dienstort erforderlich wird, kann man sich vorstellen, dass man es eben in einigen Fällen es bei den Mindestanforderungen des §37 BPersVG bzw. § 31 NPersVG belässt. Hierfür reicht eben die Hälfte der gewählten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder. Die gesetzlichen Regelungen sowie die Kommentare sind hierbei aus meiner Sicht eindeutig.
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#17

(12.08.2020, 11:31)PRUMA schrieb:  obwohl schon viel geschrieben wurde:
Das Thema mit den Referatsleitern wird (im LPVG BW) im §33 (2) geregelt: (2) Ein Mitglied des Personalrats darf ferner weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn es die zur Beschlussfassung anstehende Maßnahme als Beschäftigter der Dienststelle vorbereitet oder daran verantwortlich mitgewirkt hat.
Im Beitrag von "Gast" Nr9 - wird von einer Ersatzmitgliederzahl von bis zu 18 Personen (neun PR Mitglieder und dafür je 2 Ersatz - zumindest erschließt sich das mir so) gesprochen. Meines Erachtens ist das eine falsche Umsetzung des Eintretens von Ersatzmitgliedern. Diese kommen nur in der Reihenfolge der Wahl (also Kandidat/in auf Platz 10, 11, ...) zum Einsatz. (s. LPVG BW §23). Berücksichtigen muss man die Listen. Falsch wäre eine Persönliche Vertretung, wie sich das hier andeutet.
LG Pruma

Danke, Pruma. Dann begründet sich das also auf "als Beschäftigter der Dienststelle"? Das ist für mich ein wertvoller Hinweis. Ich habe im BayPVG entsprechend den 37 II 2 gefunden. Da steht dann drin "... auf Seiten der Dienststelle mitgewirkt hat". Dann schließt sich für mich bei diesem Punkt der Kreis. Ich hab das schlicht falsch verstanden gehabt bzw. nicht so verstandsn. 


(12.08.2020, 17:39)PR_NI schrieb:  
(31.07.2020, 15:35)ayla-fan schrieb:  Hallo PR_NI, danke für die Rückmeldung.

Die kann ich allerdings nicht so ganz nachvollziehen. Das PVG (ich gehe davon aus, dass die PVGs in dem Punkt in allen BL gleich sind) sagt explizit, dass im Falle der Verhinderung eines originären PR-Mitglieds das nächste Ersatzmitglied kraft Gesetzes nachrückt. Es wird für die Zeit der Verhinderung vollständiges Mitglied, d. h. mit allen Rechten und Pflichten. Das ist keine Ermessensentscheidung des PR.

Das gilt auch dann, wenn ein originäres Mitglied während einer Sitzung plötzlich verhindert ist, z. B. aufgrund persönlicher Betroffenheit, plötzlicher Krankheit etc.

Ich gebe gern zu, dass die Information eines Ersatzmitglieds erst mal zeitaufwändig ist. Dennoch gehört es zu den Aufgaben des PR, den Nachrücker (und nur dieses Ersatzmitglied!) umfassend zu informieren, so dass es sich ein eigenes Bild schaffen und entsprechend handeln/abstimmen kann. Es werden ja aber auch nicht alle Ersatzmitglieder informiert, sondern da gibt es ja eine ganz klare Reihenfolge.

Wir sind uns ja auch sicher einig, dass nicht jeder Abwesenheitsgrund tatsächlich auch eine Verhinderung darstellt, was wiederum den Einsatz eines Ersatzmitglieds nach sich zieht. Ist es aber eine Verhinderung, folgt automatisch der Einsatz des nächstrangigen Ersatzmitglieds.
Die Schwierigkeit ist wohl oft, festzustellen, ob eine Verhinderung vorliegt oder nicht.
Natürlich hat der PR grds. im Verhinderungsfall die Ersatzmitglieder einzuladen hat. Das sollte der Regelfall sein.
Ich meine aber auch, dass es sicherlich Situationen gibt, in denen dies nicht mehr möglich bzw. nicht rechtzeitig umzusetzen ist, ohne dass dies hinsichtlich der Beschlussfähigkeit schädlich ist.

Schließlich kann ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder auch erst während der Sitzung eintreten. Die Hinzuziehung von Ersatzmitgliedern kann dann eben sehr zeitaufwendig oder eben unmöglich sein. Schließlich muss auch im plötzlichen Verhinderungsfall bei Listenwahl auch die Listenreihenfolge sowie die Geschlechterparität berücksichtigt werden. Es bedarf also einer Prüfung, wer zunächst als Ersatzmitglied anzusprechen ist und wer dann eben teilnehmen kann. Wenn darüber hinaus auch noch eine Anreise von einem anderen Dienstort erforderlich wird, kann man sich vorstellen, dass man es eben in einigen Fällen es bei den Mindestanforderungen des §37 BPersVG bzw. § 31 NPersVG belässt. Hierfür reicht eben die Hälfte der gewählten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder. Die gesetzlichen Regelungen sowie die Kommentare sind hierbei aus meiner Sicht eindeutig.

Wenn ich das PVG aber so durchlese, ist auch dannm wenn mitten in der Sitzung ein Mitglied kurzfristig verhindert ist, das Ersatzmitglied zu laden. Lt. Rechtsprechung muss ein Ersatzmitglied jederzeit damit rechnen, dass es zu einem (auch kurzfristigen) Einsatz kommt. Tagesordnungpunkte kann man auch ans Ende der Sitzung verlegen, wenn das Ersatzmitglied von woanders anreisen muss.

Das bedeutet für mich, dass wenn mehrere Ersatzmitglieder gibt und das nächste zu ladende Ersatzmitglied wegen Verhinderung nicht kommen kann (z. B. weil es definitiv weder im Laufe der Sitzung erscheinen kann (andere Dienststelle) oder sonst einen triftigen Grund hat) man auf das nächste Ersatzmitglied in der Reihe zurückgreifen kann. Sofern es nicht die Möglichkeit gibt, den TOP von der TO zu streichen und bei der nächsten PR-Sitzung anzubringen. Gibt es kein greifbares Ersatzmitglied, klar, dann gilt das mit der Beschlussfähigkeit. Wichtig ist ja, dass der Vorstand die Verhinderung feststellt und es niemand anderen Greifbaren gibt.


Genau für solche Fälle gibt es ja üblicherweise mehrere Ersatzmitglieder.
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