Wer sollte eine Teilfreistellung beantragen?
#1

Hallo Zusammen,
ich bin Vorsitzende in einem Personalrat von 5 Personen. Die Dienststelle
gewährt eine Freistellung von 9,5 Stunden.
Bis jetzt hatten der 1.und 2. Vorsitzende 3,5 Stunden und der Schriftführer
2,5 Stunden. Jetzt, im neuen Personalrat gibt es Diskussionen, wer wieviel
Stunden bekommt. Da wir alle eine Vollzeitstelle haben, müssten die Freistellungstunden an Kollegen (die uns vertreten) gegeben werden.
Ist es sinnvoll, den Mitgliedern des Personalrates ( 4 und 5) jeweils 1 Stunde zu geben?
Ich bin der Meinung, da der 1. und 2. Vorsitzende an Vorstellungsgesprächen, Monatsgesprächen etc. teilnimmt und der Schriftführer die Einladungen, Protokolle usw. schreibt die 9,5 Std. unter denen auf zu teilen. Ist das so richtig oder gibt es da Vorgaben?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten
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#2

Hallo,
bei uns ist es so dass ich als Vorsitzender mit drei Tagen in der Woche freigestellt bin. Der stellv. Vorsitzende und die Schriftführerin sind nicht freigestellt.
Als Vorsitzender bereite ich auch die Sitzungen vor und führe Gespräche mit der Dienststelle und den Kollegen. Unsere Schriftführerin muss nur die Niederschriften der Sitzungen schreiben.
Meines Erachtens brauchen die anderen Personalräte auch keine Freistellung, denn wenn ein Kollege ein Problem oder eine Frage hat, dann führen sie das Gespräch während der Arbeit oder verweisen auf mich.
Als Vorsitzende brauchst du die Freistellungszeit sowieso um deine Arbeit gründlich zu erledigen. Was würden die anderen PR in ihrer einstündigen Freistellung machen ?
Vorgaben ergeben sich dabei aus dem Personalvertretungsrecht. In der Regel sind die Vorstandsmitglieder als erstes bei Freistellungen zu berücksichtigen.

Gruß
Roland
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#3

Hallo zusammen,
eure Freistellung wird nicht von der Dienststelle wohlwollend gewährt. Ihr habe einen Anspruch darauf. Hier der Auszug §47 LPVG BW:

Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg
(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
in der Fassung vom 1. Februar 1996*
§ 47
Allgemeines

(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsmäßigen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Mitglieder des Personalrats durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Freistellung sind zunächst die nach § 32 Abs. 2 bestimmten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Auf Antrag des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

100 bis 300 Beschäftigten

ein Mitglied für 12 Arbeitsstunden in der Woche,
.........

Insofern sollte es auch für euch Vorschriften geben, an denen man sich orientieren kann.
Roland hat recht, dass die Hauptarbeit beim PRV liegt.
Gruß Pumukel
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