Weitere stellvertretende Kassenverwalter
#1

Hallo zusammen,

Art. 100 der bayerischen Gemeindeordnung bestimmt u.a.:
"Die Gemeinde hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen."

In unserer Verwaltung (80.000 Einwohner-Stadt) soll nun ein weiterer stellvertretender Kassenverwalter bestellt werden, da der reguläre stellvertretende Kassenverwalter länger ausfällt. Ist dies möglich? Dem Wortlaut nach eher nicht. Die Kommentare erwähnen auch keine weiteren Stellvertreter.

Danke für die Antwort
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#2

Was sagt denn die Kommentierung? Handelt sich doch sicher um eine Mindestvorschrift.

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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#3

Hallo,
kann Michael dort nur zustimmen. Am besten du liest es so

"Die Gemeinde hat mindestens einen Kassenverwalter und mindestens einen Stellvertreter zu bestellen."

Es wird dich keiner daran hindern, wenn du 3 Stellvertreter bestellst. Sehe jetzt nichts was gegen den Artikel verstößt, außerdem wenn der Stellvertreter wie geschrieben länger ausfällt, ist eben auch kein Stellvertreter da, warum sollte man also übergangsweise keinen "neuen" weiteren Stellvertreter benennen. Wenn jetzt der Kassenverwalter auch ausfällt, hast du ja niemand mehr.
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#4

Lt. § 126 NKomVG (Nds-Recht) ist diese Regelung zumindest in NDS in der Tat wörtlich zu nehmen: Es muss einen (nicht weniger, nicht mehr) Stellvertreter geben. Im Zweifel würde ich einfach zum Telefonhörer greifen und die Prüfbehörde anrufen.

Hätte ich jetzt nicht gedacht, dass auch bzgl. der Stellvertretungsregelung eine so enge Auslegung zu erfolgen hat, man lernt nie aus!

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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#5

Hallo,

gerade wenn der Stellvertreter länger krank ist, könnte man die Person als Stellvertreter abberufen und einen neuen bestellen. Ist doch nur ein interner Verwaltungsvorgang. Die Bestellung macht doch der Bürgermeister!!

Gruß


Detlef
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#6

*hust* Personalrat muss zustimmen *hust*
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#7

und wo ist das Problem, ist ja nur für die Übergangslösung.
Ich denke, da spielt der Personalrat mit. Bin mir aber nicht mal sicher, ob er dort überhaupt zustimmen müsste.
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#8

Danke schon mal für euere Diskussion.

Korrekt, der PR muss zustimmen.
Und dann wird bei uns formal noch eine Vollmacht von OB unterschrieben, wobei die Erstellung meine Aufgabe ist.
Mir würde das von Detlef vorgeschlagene Vorgehen mit Abberufung des alten und Neuberufung des Vertreters besser gefallen. Aber ohne konkrete gesetzliche Vorgaben als Argumentationshilfe tu ich mich da schwer. Werd wahrscheinlich mal bei der Kommunalaufsicht nachfragen.
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#9

Ein Personalrat hat da überhaupt nicht mitzuspielen.
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#10

Es ist für mich immer wieder erstaunlich, wie leicht man grundsätzliche Regelungen zur Ordnung und Sicherheit im Kassenwesen gerade bei der Problematik "Bestellung Kassenverwalter / Stellvertreter" scheinbar nicht beachtet oder nicht kennt. Beispielsweise ist die Kasse (also Fachbereich, Amt) einer Kleinstadt mit relativ wenig Mitarbeitern besetzt, die für die Durchführung der Kassengeschäfte zuständig sind (also u.a. Einzug der Einnahmen, Leistung der Ausgaben, Belegablage, Verwahrung von Wertgegenständen). Gemäß kassenrechtlichen Bestimmungen ist als oberster Sicherheitsgrundsatz die Trennung von Anordnung und Vollzug der Kassengeschäfte einzuhalten. Dabei gibt es keinen Spielraum. Die Nichteinhaltung dieses Grundsatz ist somit ein erheblicher Verstoß gegen die Kassensicherheit.
Es gibt aber noch weitere Sicherheitsgrundsätze, die in den kassenrechtlichen Bestimmungen genannt sind. So zum Beispiel die Trennung von Buchführung und Zahlungsverkehr. Das bedeutet in der Praxis, dass es bei Kassen mit wenig Mitarbeitern vorkommen kann, dass dort bei der Umsetzung der Sicherheitsgrundsätze Probleme auftreten können. Unter Beachtung der Sicherheitsgrundsätze ist es oftmals gar nicht so einfach, neben dem Kassenverwalter noch einen Stellvertreter zu bestellen. Geschweige denn 3, wie es "maikom" als Möglichkeit vorschlägt. Die Form Bestellung eines Kassenverwalters ist nach meiner Kenntnis in keiner Gemeindeordnung konkret geregelt. In der Praxis erfolgt das überwiegend durch einen Beschluss des jeweiligen Rates. Das ist schon deshalb gerechtfertigt, weil für einen Kassenverwalter gesetzliche Regelungen über Voraussetzungen zur Bestellung gelten. Das ist damit neben dem Bürgermeister die einzige Funktion in einer Kommune, für die gesonderte Regelungen gelten. Eine Kassenverwalter im Sinne der Rechtsvorschriften ist damit eine bedeutende Funktion, was leider in der Praxis sehr oft nicht so gesehen wird.

Ganz so einfach ist das also nicht meine Damen und Herren! Bei solchen Fragen empfehle ich, sich gründlich mit den Festlegungen in der Kommentierung zur Kommunalkassenverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu befassen. Ein wesentliches Problem bei Fragen zur Kasse (also nicht zu einer Bargeldkasse!) ist, dass besonders solche grundlegenden Begriffe wie u.a. Kasse, Anordnung, Vollzug, Zahlungsverkehr, Kassenbestand, sachliche und rechnerische Richtigkeit, Zahlungsanweisung, Zahlstelle, Geldannahmestelle, Handvorschuss, Kassenverwalter u.s.w. teilweise oberflächlich angewendet werden bzw. nicht beherrscht werden. Das ist aber die Grundvoraussetzung, um das Kassenrecht überhaupt zu verstehen. Anders ausgedrückt, wer diese Grundbegriffe im Kassenrecht nicht beherrscht, wird ewig im Dunklen tappen.
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