Weisungsbefugnis
#1

Guten Morgen,
mein leidiges Thema als Personalrat ist die Weisungsbefugnis.
Hierbei geht es mir um die Funktion an Schulen Schulleitung Kommunalbeschäftigte, sprich Schulhausmeister oder Sekretärin.
Oftmals kommt es zu Konflikten und der kommunale Mitarbeiter/in ist immer der/die Unterlegene. § 41 Abs.3 Schulgesetz. Heute hat ein/e kommunale/r Mitarbeiter/in viel mehr Aufgaben zu erledigen als früher, ist diese dann noch so gerechtfertigt?
Zitieren
#2

Solange es in der Arbeitszeit möglich ist spricht nichts dagegen. Soweit sich aus den Aufgaben eine höhere Eingruppierung ergibt wird der Schulleiter nicht die Weisungsbefugnis haben. Soweit die Arbeit nicht zu schaffen ist teilt man dies mit und bittet um Klärung. (Anordnung Überstunden, Priorisierung etc.)
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers