18.08.2025, 18:34
Es geht um Bayern - lt. Art. 16 Abs 1 BayPVG besteht der Personalrat bei 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus 1 Person.
(18.08.2025, 14:40)Gast schrieb: Das LPVG Nordrhein-Westfalens sieht in § 13 Abs. 1 vor, dass Personalräte nur in Dienststellen gebildet werden, in denen in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte vorhanden sind, wovon mindestens drei wählbar sind.Dann les einmal § 13 Abs. 3
Dies impliziert, dass es mindestens eine Mindestgröße für Personalräte gibt, die eine einzelne Person nicht erfüllt, da ein Personalrat ein Gremium ist und nicht die Einzelperson.