Wählbarkeit Personalrat Tvöd
#1

Lt. §12 des Personalbestimmungsgesetzes von S-H sind alle Wahlberechtigten wählbar, die 
1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2. seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Muss das 1 Jahr Beschäftigungszeit in Summe erreicht werden ? 
Sagen wir mal Herr X fängt im ÖD an, arbeitet dort 10 Monate, wechselt den Arbeitgeber in die Privatwirtschaft und kommt 3 Monate später wieder in den ÖD zurück und arbeitet dort wieder 6 Monate und möchte sich dann für die Personalratswahl aufstellen lassen. Wäre das möglich ?
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#2

"Muss das 1 Jahr Beschäftigungszeit in Summe erreicht werden ? "
Hier ist ein Ende des Arbeitsverhältnisses und eine relevante Pause mit einem daran anschließenden neuen Arbeitsverhältnis nur die Zeit nach der Unterbrechung heranzuziehen. Die Frist läuft m.E. nach den drei Monaten also von vorn.
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#3

(28.02.2023, 17:22)Gast schrieb:  "Muss das 1 Jahr Beschäftigungszeit in Summe erreicht werden ? "
Hier ist ein Ende des Arbeitsverhältnisses und eine relevante Pause mit einem daran anschließenden neuen Arbeitsverhältnis nur die Zeit nach der Unterbrechung heranzuziehen. Die Frist läuft m.E. nach den drei Monaten also von vorn.
Wo hast du diese Frist "hergezaubert" ? 
Könnte eventuell auch ein Bezug zu §34 (3) (Beschäftigungszeit) hergestellt werden ?
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#4

Es steht eindeutig im Gesetz, dass man seit einem Jahr beschäftigt sein muss. So auch Kommentierung zur sehr ähnlich gestalteten Regelung im alten BPersVG.

Wo sollte hier Beschäftigungszeit im Sinne der Def. des Tarifvertrags relevant sein?
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