Vorzeitiger Stufenaufstieg?
#1

ich benötige mal eine fachkundige Aussage zum Thema Eingruppierung / Höhergruppierung.

Unsere Mitarbeiter auf dem Bauhof sollten eigentlich (bis auf den Vorarbeiter) alle in der EG 5 eingruppiert sein.
Durch irgendwelche Umstände sind aber zwei Kollegen in der EG 4 geblieben. Der eine Kollege arbeitet seit Oktober 2004, der andere Kollege seit September 2010 bei uns.
Nun sollen beide rückwirkend zum 01.03.2013 in die EG 5 / Stufe 3 höhergruppiert werden. So weit, so gut.
Nur der Kollege der seit 2004 bei uns arbeitet, bekommt nur den Garantie Betrag von 52,47 € und der Kollege aus 2010 hat 78,57 € mehr in der Tasche.

Das ist, mal abgesehen das dass halt der TVöD ist, natürlich nicht gerade gerecht gegenüber dem Kollegen der bereits 6 Jahre länger da ist.

Wie können wir dem Kollegen helfen? Kann man hier den §17 TVöD ansetzen und den Kollegen nach einem 1/2 Jahr vorzeitig in die 5/4 nehmen, die Voraussetzung dafür sind gegeben.
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#2

Moin,

das sind die Regeln der Höhergruppierung, wie sie im TVöD vorgesehen sind. Welchen Grund gibt es, sie nicht anzuwenden? Und wenn ihr beabsichtigt 17 anzuwenden: Ist der Kollege 2004 der Überflieger und der Kollege 2010 weniger gut? Das würdet ihr mit einem entsprechenden Ansinnen ausdrücken...

Grüße
1887
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#3

Hallo,
wir hatten auch ein paar solcher Fälle.
Wir hatten als Personalrat ein Gespräch mit der Dienststelle und haben auf die Kommentierung des § 17 Abs. 4 TVöD hingewiesen.
Die besagt:
Rdnr. 56
In §17 Abs.4 TVöD wird lediglich die Stufenzuordnung bei Höher- oder Herabgruppierungen geregelt. Die der Stufenzuordnung zugrunde liegende Änderung der Eingruppierung wird dabei vorausgesetzt und ist nicht Gegenstand der Tarifnorm. Die Vorschrift kann deshalb nur dann zur Anwendung kommen, wenn auch eine Höher- oder Herabgruppierung nach dem Recht des TVöD vorliegt.

Die Kollegen wurden daraufhin in der neuen Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet in der sie waren.
Deine Kollegen sind doch auch bestimmt falsch eingruppiert gewesen, sonst könnten sie jetzt nicht Höhergruppiert werden.
Und da gibts noch die Ausschlußfrist von sechs Monaten, also sechs Monate rückwirkende Nachzahlung der richtigen Eingruppierung.
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#4

Hi.

@Roland
Ich denke, hier geht es nicht um § 17 Abs. 4 TVöD sondern um Abs. 2 und demnach um die Verkürzung der Stufenlaufzeit zur Erreichung der Stufe 4 - 6.

@Topic
Was 1887 schreibt ist natürlich korrekt. Es könnte der Eindruck entstehen, die Leistungen von "6 Jahre länger dabei" sind sehr gut und der andere ist halt nicht so dolle.

Man könnte es jedoch so verpacken, dass man dem "6 Jahre dabei" Kollegen eine weitaus über dem Durschnitt liegende Leistung attestiert, weil er über die Jahre hinweg ein weitaus umfangreicheres Fachwissen und weitere Fähigkeiten aufgebaut hat und diese auch anwendet (was aber nicht nur dem Durschnitt entsprechen darf), worauf der Kollege, der nicht so lang dabei ist noch nicht zugreifen und auch diese gesteigerte Leistung gar nicht erbringen kann.

Ist natürlich immer ein wenig schwierig und man kann es höchstens probieren. Ob es dann von der Personalstelle anerkannt wird, sei mal dahingestellt. Wobei es taktisch klug wäre, nicht nach der Höhergruppierung gleich einen Stufenanstieg vorzuschlagen sondern wirklich erst in ca. 1/2 Jahr. Ein Hinweis auf den anderen Kollegen muss man dann ja gar nicht mehr geben, so kommt der Gedanke "der leistet nicht so viel" vielleicht gar nicht erst auf.

Gruß
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#5

Hallo

@keineAhnung

das sehe ich nicht so.
Die Kollegen sollten alle in EG 5 kommen. Bei einem Kollegen wurde aber bei der Höhergruppierung von EG 4 Stufe 4 nach EG 5 Stufe 3 § 17 Abs. 4 angewandt. Das ist aber so nicht richtig, da es sich nicht um eine tarifliche Höhergruppierung handelt, sondern um eine Richtigstellung der Eingruppierung. Folglich muss eine Eingruppierung in EG 5 Stufe 4 erfolgen. Der Kollege wird ja dann noch mal bestraft weil die Stufenlaufzeit in Stufe drei wieder von vorne beginnt und das, nur weil ihn die Dienststelle in bei der Einstellung falsch eingruppiert hat.
Ein beschleunigter Stufenaufstieg wäre hier ungerecht den anderen gegenüber.
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#6

Hallo.

Zitat:Das ist aber so nicht richtig, da es sich nicht um eine tarifliche Höhergruppierung handelt, sondern um eine Richtigstellung der Eingruppierung. Folglich muss eine Eingruppierung in EG 5 Stufe 4 erfolgen.

Vielleicht sehe ich es gerade nicht, aber woraus geht das hervor?

Warum sollte die Zuordnung zur Stufe 4 erfolgen?

Gruß




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#7

Hallo,

"Gast" schreibt doch, dass ein Kollege nur den Garantiebetrag bekommt und schon seit 2004 beschäftigt ist. Dann gehe ich davon aus dass er in EG 4 Stufe 4 eingruppiert ist und die Dienststelle ihn in EG 5 Stufe 3 eingruppiern will. So würde es § 17 Abs 4 ja vorsehen.
Da eine Höhergruppierung aber nur bei einer Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Frage kommt, kann es sich bei diesem Fall nur um eine Richtigstellung der Eingruppierung handeln.
Also EG 5 in der Stufe die er vorher hatte.

Gruß
Roland
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#8

Ah,

ok aus der Perspektive betrachtet verstehe ich was du meinst. Da müsste sich "Gast" einfach mal äußern, ob jetzt alle nach der Eingruppierung EG 5 bezahlt werden sollen oder ob es eigentlich immer schon so sein sollte etc.

Ich hatte es mehr so gelesen wie "neuerdings" sollten die so eingruppiert sein (gab eine Bewertung oder was auch immer.).

Gruß
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#9

(22.03.2013, 08:45)Roland schrieb:  Hallo,

"Gast" schreibt doch, dass ein Kollege nur den Garantiebetrag bekommt und schon seit 2004 beschäftigt ist. Dann gehe ich davon aus dass er in EG 4 Stufe 4 eingruppiert ist und die Dienststelle ihn in EG 5 Stufe 3 eingruppiern will. So würde es § 17 Abs 4 ja vorsehen.
Da eine Höhergruppierung aber nur bei einer Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Frage kommt, kann es sich bei diesem Fall nur um eine Richtigstellung der Eingruppierung handeln.
Also EG 5 in der Stufe die er vorher hatte.

Gruß
Roland


Hallo Roland,
sehr spannend, wie kann ich genaueres über "eine Richtigstellung der Eingruppierung" erfahren??? Ich bin zwar nun schon einige Zeit nebenberuflich im Personalrat, aber es gibt immer wieder Dinge, die ich noch nicht gehört habe...
Ich schildere mal kurz den Fall: Zwei Kolleginnen haben Anfang 2012 einen Antrag auf Eingruppierung gestellt, da sich im Lauf der Jahre ihre Tätigkeiten doch sehr verändert haben. Nach viel hin und her und Nachfragen würde der Antrag im Juli endlich angenommen...
Irgendwann bekamen sie dann mitgeteilt, dass sie in eine höhere Entgeldgruppe eingruppiert werden.
Nach der ersten Abrechnung kam dann der Schock: Beiden hatte man die Stufen gekürzt, sodass die Eine (ca.) 26,00 - die Andere 52,00 Euro mehr bekamen - das Minimum also für Höhergruppierungen.
Ich riet ihnen zunächst nachzufragen warum sie keine Nachzahlung (sie üben ihre Tätigkeit ja schon Ewigkeiten aus) für mindstens 6 Monate rückwirkend erhalten haben (was mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt wurde) und warum ihre Erfahrungsstufe nicht annerkannt wurde - was mit dem TV-H und seinen Regelungen zur Höhergruppierung abgewiesen würde.
Jede Frage/Antwort zog sich leider immer wieder über Wochen hin...
Dann kam ich auf den verkürzten Stufenaufstieg, es ging also ein weiteres Schreiben an die Personalabteilung, diese Kolleginnen seien ganz außergewöhnliche Mitarbeiterinnen u.s.w... (die haben einen tollen Chef, der sich sehr einsetzt).
Gestern habe ich erfahren, auch dieser Anlauf wurde abgelehnt: man wolle im Rahmen der Gleichbehandlung eine Kommision bilden, die Regeln für den Stufenaufstieg erstellt (das kann Jahre dauern...)

Also zurück zur "Richtigstellung" der Eingruppierung, wie ist das rechtlich belegt, wie können die Kolleginnen darauf pochen?

Ich würde ihnen so gerne helfen, denn sie sind zurecht verbittert und enttäuscht, können und wollen sich jedoch keinen Anwalt leisten und sind leider auch nicht in der Gewerkschaft.

Danke
Sabine
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