12.08.2025, 11:08
Ich habe folgendes Problem:
Wir haben in unserer Verwaltung seitens der Personalabteilung die Möglichkeit erhalten, an der G37-Untersuchung (Bildschirmarbeitsplatz) teilzunehmen. Wir können den Termin während der Arbeitszeit zwar wahrnehmen, jedoch wird diese Zeit von unserem Arbeitszeitguthabenkonto abgezogen. Ist diese Vorgehensweise denn rechtens?
Von der Personalabteilung erhielt ich folgende Antwort
"Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sieht vor, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, also Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden sollen. Die Formulierung bezieht sich lediglich auf die zeitliche Lage des Termins.
Arbeitnehmer müssen für die Teilnahme an diesen Untersuchungen von ihrer Arbeit freigestellt werden und dürfen deswegen keine Gehaltskürzungen hinnehmen. Die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Termins wird im Rahmen der Gleitzeit gewährt und Gehalt wird deshalb auch nicht abgezogen. Die Gründe von § 616 BGB sind in § 29 TVöD abschließend geregelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Arztbesuche hier rausfallen, da es seit dem 01.05.2021 keine Kernarbeitszeit mehr gibt.
In dem Haufe-Link steht auch:
Findet die arbeitsmedizinische Vorsorge während der Freizeit statt, so erbringt der Beschäftigte dadurch keine arbeitsrechtlich geschuldete Leistung gegenüber dem Arbeitgeber. Arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt unbeschadet der Pflicht des Arbeitgebers, für diese nach §§ 3 ff. ArbMedVV zu sorgen, ganz überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers. Sie dient vor allem dem individuellen Schutz der Gesundheit des in Gefahrenbereichen tätigen Arbeitnehmers.
Wir haben in unserer Verwaltung seitens der Personalabteilung die Möglichkeit erhalten, an der G37-Untersuchung (Bildschirmarbeitsplatz) teilzunehmen. Wir können den Termin während der Arbeitszeit zwar wahrnehmen, jedoch wird diese Zeit von unserem Arbeitszeitguthabenkonto abgezogen. Ist diese Vorgehensweise denn rechtens?
Von der Personalabteilung erhielt ich folgende Antwort
"Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sieht vor, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, also Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden sollen. Die Formulierung bezieht sich lediglich auf die zeitliche Lage des Termins.
Arbeitnehmer müssen für die Teilnahme an diesen Untersuchungen von ihrer Arbeit freigestellt werden und dürfen deswegen keine Gehaltskürzungen hinnehmen. Die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Termins wird im Rahmen der Gleitzeit gewährt und Gehalt wird deshalb auch nicht abgezogen. Die Gründe von § 616 BGB sind in § 29 TVöD abschließend geregelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Arztbesuche hier rausfallen, da es seit dem 01.05.2021 keine Kernarbeitszeit mehr gibt.
In dem Haufe-Link steht auch:
Findet die arbeitsmedizinische Vorsorge während der Freizeit statt, so erbringt der Beschäftigte dadurch keine arbeitsrechtlich geschuldete Leistung gegenüber dem Arbeitgeber. Arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt unbeschadet der Pflicht des Arbeitgebers, für diese nach §§ 3 ff. ArbMedVV zu sorgen, ganz überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers. Sie dient vor allem dem individuellen Schutz der Gesundheit des in Gefahrenbereichen tätigen Arbeitnehmers.