Verpflichtung als Wahlhelfer
#1

Hallo!

Im September steht wieder die Kommunalwahl in Niedersachsen an.

Diesbezüglich eine Frage:

Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter verpflichten als Wahlhelfer tätig zu sein?
Zum einen wenn sie in der Gemeinde wohnen in der sie auch arbeiten und zum anderen außerhalb der Gemeinde wohnen, da sich ja die Verpflichtung zum Ehrenamt auf Bürger der Gemeinde bezieht lt. NGO!

Falls man nicht als Bürger, da man außerhalb wohnt, verpflichtet werden kann, so als Mitarbeiter?
Wo steht das und welche Entschädigungen stehen mir zu?
Überstunden? Fahrtkosten? etc?
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#2

Moin,

Zitat:Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter verpflichten als Wahlhelfer tätig zu sein? Zum einen wenn sie in der Gemeinde wohnen in der sie auch arbeiten und zum anderen außerhalb der Gemeinde wohnen, da sich ja die Verpflichtung zum Ehrenamt auf Bürger der Gemeinde bezieht lt. NGO!
den Wahlhelfer gibt es im NKWG nicht. Zu den verschiedenen Wahlehrenämtern kann jeder Wahlberechtigte in dem jeweiligen Wahlgebiet verpflichtet werden, also auch der jeweilige Beschäftigte. Ablehnen kann man das Ehrenamt nur aus den in § 13 Abs. 3 NKWG genannten Gründen. Die NGO ist nicht einschlägig.
Zitat:Falls man nicht als Bürger, da man außerhalb wohnt, verpflichtet werden kann, so als Mitarbeiter?
Wo steht das und welche Entschädigungen stehen mir zu?
Überstunden? Fahrtkosten? etc?
Ein Einsatz im Wahlehrenamt wäre nicht möglich, wohl aber Hilfstätigkeiten wie z.B. Botendienste, Präsentation, Hausmeisterdienst, o.Ä. Der zulässige Umfang ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dabei finden alle Regelungen Anwendung, die für den jeweiligen Arbeitsvertrag gelten. In der Regel wird allerdings (zumindest nach meinen Erfahrungen) auf freiwillige Kräfte zurückgegriffen.

Grüße
1887
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#3

Ich kenne den aktuellen Passus der Kommunalwahlordnung nicht, aber vor 5 Jahren war es möglich, auch Bedienstete, die außerhalb wohnen zur Kommunalwahl als Wahlhelfer heranzuziehen. Fahrtkosten kann man, wie üblich bei Dienstfahrten, geltend machen.

Übrigens: Wenn es eine lange Kommunalwahlarbeitsnacht wird, hat der Arbeitgeber auch die Ruhezeiten zu beachten beim nächsten Arbeitstag!
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#4

(08.03.2011, 11:47)Gast schrieb:  vor 5 Jahren war es möglich, auch Bedienstete, die außerhalb wohnen zur Kommunalwahl als Wahlhelfer heranzuziehen.

... aber nicht über eine Verpflichtung zur Übernahme eines Ehrenamtes, sondern im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers (s. Stellungnahme von 1881).
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#5

§ 11 Abs. 3 NKWG sagt:

"Eine Gemeinde oder eine Samtgemeinde kann ihre Bediensteten auch dann in einen Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind."

Heißt das dann, dass ich im Wahlvorstand nicht ehrenamtlich tätig bin, sondern per Verfügung des Arbeitgebers mit Überstunden und Zustimmung des PR?

1887 sagt jedenfalls, dass ich nur für "Zusatzarbeiten" als Nichtwohnsitzinhaber herangezogen werden kann.

Ich bin schon sehr gespannt auf die Rückmeldung der "Experten".
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#6

Richtig! Die nicht in der Gemeinde wohnenden Bediensteten können "berufen" werden, aber nicht "verpflichtet" zur Übernahme des Ehrenamtes, eben weil sie nicht in der Gemeinde wohnen. Die Verpflichtung trifft nur wahlberechtigte Personen des Wahlgebietes (§ 13 Abs. 1 NKWG). Lt. Kommentierung kann der Dienstherr Beamte aber zur Übernahme einer Nebentätigkeit verpflichten. Das dürfte über die Ausübung des Direktionsrechts auch in ähnlicher Form für Beschäftigte gelten.

Das mit den "Zusatzarbeiten" halte ich für unzutreffend. Ich wüsste nichts, woraus sich das ergibt.
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#7

Ein "richtig" ist mir zu wenig. :-)
Ich wohne nicht in der Gemeinde, mein AG
beruft mich in ein Wahllokal.
- ehrenamtliche Tätigkeit kann doch nur ein Wahlberechtigter
Bürger ausüben, also mit Wohnsitz in der Gemeinde
- wenn er mich also will, muss er mich berufen? sind das dann
für mich, also den nicht in der Gemeinde wohnenden, Überstunden?
- ist der Personalrat evtl. zustimmungspflichtig?

Ich bitte um ausführliche Information.
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#8

Wenn wir Briefwahl auszählen, bekommen wir IMMER die Stunden gutgeschrieben. Und zusätzlich noch Fahrkosten, ein bißchen Geld und ein Abendessen. Die Berufung dazu ist wie sonst auch eine Pflicht, die man nur unter besonderen Gründen ablehnen kann.

Da besteht wohl schon ein Unterschied, ob man vom Dienstherrn dazu berufen wird oder irgendwo als Wahlhelfer eingesetzt wird, ohne bei der Behörde zu arbeiten.
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#9

Hallo,

die Kommunalverwaltung kann ihre Bediensteten für Wahlen einteilen und zwar in ein Wahllokal als Schriftführer.

Die Schriftführer wurden schon immer von der Gemeinde gestellt und diese müssen nicht in dem Wahlkreis wohnen.

Beste Grüße!
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#10

Hier wird mir zu viel von "kann" und "macht" gesprochen.

Ich bitte um Angabe von Rechtsgrundlagen zu Euren Infos.

Wahlhelfer im Wahllokal = Bürger der Gemeinde

Warum kann die Gemeinde aber auch auswärtige Beschäftigte
als Wahlhelfer in den Wahllokalen!!!! heranziehen?
Ich meine keine Briefwahllokale oder "Hilfstätigkeiten" am Wahltag im
Rathaus, sondern die Tätigkeit im Wahllokal!!!

Mir geht es also um Beschäftigte der Gemeinde, die NICHT in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

Nach welcher Rechtsgrundlage darf die Gemeinde den auswärtigen Beschäftigten ins Wahllokal stecken? Muss sie die Aufwandsentschädigung zahlen oder sind Überstunden anzuordnen?
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#11

Hallo an Alle,

Der AG kann nicht aufgrund seines Direktionsrecht jemanden zum Wahlhelfer verpflichten. Dieses kann nur der Wahlamtsleiter des Landes. Der Landeswahlleiter verpflichtet den öffentlichen Arbeitgeber zur Bennenung von ehrenamtlichen Wahlhelfern. Meistens wird ein Kontingent je Amt und Dienststelle ermittelt. Es gibt aber die Möglichkeit aus festgelegten Gründen (steht in eurer Landeswahlordnung) dieses "Ehrenamt " abzulehnen. Kein AG kann Euch dazu zwingen, da er nicht berechtigt ist persönliche Informationen der Ablehnung zu erfahren. Im öffentlichen Dienst wird aber erhöht über den Landeswahlleiter aufgefordert Beschäftigte zu benennen. Im übrigen ist es unerheblich wo der Wohnort ist, da alle die den Bundestag wählen dürfen zu diesem Ehrenamt aufgefordert werden können.
Also, eine Bennenung durch den AG geht O.k. Ein "erzwungenes" freiwilliges Ausfüllen von irgendeinem Vordruck geht gar nicht. Solltet Ihr eine Aufforderung von Eurer Landeswahlleitung erhalten, schaut in Eurem Wahlgesetz bzw. in der Ausführungsverordnung für Euer Land. Ihr müsst Euch dann persönlich mit dem Landeswahlleiter auseinandersetzen und begründen warum ihr dieses Amt nicht übernehmen könnt. Dazu gibt es im Übrigen auch bereits ein Urteil eines Arbeitsgerichtes aus dem Jahr 1996.

Gruß
Mumie
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#12

Wir sprechen doch aber immer über Kommunalwahlen...O030
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#13

Auch für die Kommunalwahlen muss eine Wahlordnung vorliegen, oder?

Genau da müssten alle Einzelheiten erfasst sein.

Lasst Euch diese doch mal von Eurer Kommune ausgeben. Ich wohne zwar in einem Stadtstaat, allerdings haben wir hier die gleichen Probleme und erhalten genau diese Antworten.

Gruß
Gast
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#14

§ 11 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sagt:

Wahlvorstand
(3) Eine Gemeinde oder eine Samtgemeinde kann ihre Bediensteten auch dann in einen
Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.
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#15

und wenn ich nicht mal bürger von niedersachsen bin....dann ist doch auch das nkwg für mich irrelevant, oder?
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