Verpflichtung als Wahlhelfer
#16

Wenn DU aber Bediensteter in Niedersachsen bist, greift es und Deine "Beschäftigungs-Gemeinde" kann Dich heranziehen...
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#17

Mich hat es nun auch erwischt als Bedienstete. Ich soll als Hamburger nach Niedersachsen zur Kommunalwahl!

Mein Problem. Wirklich schlechte ÖPNV Verbindungen am Sonntag abend.

Ich komme da nicht mehr weg, es fährt kein Bus mehr? Was übernimmt der AG an Kosten, übernimmt er überhaupt was? Oder muss ich mir einen Wagen mieten um meine Arbeitnehmerverpflichtungen per Direktionsrecht zu erfüllen. Und bekomem maximal die Stunden?
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#18

Hallo erst mal.
Seit wann kann ein AG sein Direktionsrecht auf Wahlen an einem Sonntag ausweiten? Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Nur der Landes/Kreiswahlleiter kann dich verpflichten. Da gibt es ein Urteil zu! Dein AG kann dich allenfalls benennen aber nicht verpflichten.

Gruß Mumie
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#19

(13.07.2011, 20:42)Mumie schrieb:  Hallo erst mal.
Seit wann kann ein AG sein Direktionsrecht auf Wahlen an einem Sonntag ausweiten? Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Nur der Landes/Kreiswahlleiter kann dich verpflichten. Da gibt es ein Urteil zu! Dein AG kann dich allenfalls benennen aber nicht verpflichten.

Gruß Mumie


Hi Mumie,
das Urteil hätte ich gerne für mich zur Info. Googlesuche hat mir nichts gebracht.
Mit dem Kollegen, der das bearbeitet, kann man leider nicht vernünftig reden, der ist von sich überzeugt. Sein Amtsleiter stärkt ihm natürlich den Rücken.
Hatte auch meinen Gewerkschaftsvertreter vorab eingeschaltet, der sah es so:
Mich als Wahlhelfer im Rahmen des Ehrenamtes ziehen: Nein, da nicht wahlberechtigt.
Mich als Bediensteten ziehen für Tätigkeiten während der Wahl: Ja.
Dann stehen mir die Arbeitsstunden und Zuschläge (Sonntags- und ggf. Nachzuschlag) zu.
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#20

§ 11 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sagt:

Wahlvorstand
(3) Eine Gemeinde oder eine Samtgemeinde kann ihre Bediensteten auch dann in einen
Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.
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#21

Hallo Gast,
ja das kennen wir schon. Ist erst im Jahr 2009 durch Beschluß des Nds. Landtages geändert worden.

Man darf in den Wahlvorstand gezogen werden, auch wenn man nicht im Wohnort wohnt. Dann hat allerdings der Arbeitnehmer Anspruch auf seine tarifliche Bezahlung. Ergo Arbeitsstunden bekommt er gutgeschrieben und ggf. Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit.
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#22

Nein! Der Arbeitnehmer bekommt von seinem Arbeitgeber
keine Arbeitsstunden bezahlt. Es gilt als ehrenamtliche
Tätigkeit, wie für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde
auch. Er hat lediglich Anspruch auf Fahrtkosten!
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#23

(08.08.2011, 09:59)Gast schrieb:  Nein! Der Arbeitnehmer bekommt von seinem Arbeitgeber
keine Arbeitsstunden bezahlt. Es gilt als ehrenamtliche
Tätigkeit, wie für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde
auch. Er hat lediglich Anspruch auf Fahrtkosten!

Beißt sich das aber nicht mit dem Tarifrecht? Kann Tarifrecht, das bundesweit für alle daran teilnehmenden Arbeitgeber und somit ihre Beschäftigten gilt, durch eine Wahlgesetz aus Landesebene ausgestochen werden?

Das bezweifle ich.
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#24

Hallo liebe Leser,
Grundlage für die Berufung in einen Wahlvorstand ist ja hier das Kommunalwahlgesetz.
Das hat erst mal mit dem Tarifrecht nichts zu tun, denn im Wahlvorstand ist man ehrenamtlich tätig. Auch die Entschädigung erfolgt nach Kommunalwahlgesetz.
Anders sieht es bei den Beschäftigten der Kommune aus, welche am Wahltag z.B. als Hausmeister, IT-Betreuer oder im Meldeamt tätig sind. Da gilt das Arbeitszeitgesetz und der TVöD.
Bund und zum Teil auch die Länder haben für ihre Beschäftigten, welche als Wahlhelfer eingesetzt werden, Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung unmittelbar nach dem Wahltag geregelt und empfehlen den Landkreisen und Kommunen ebenso zu verfahren.
Da die Auszählung des Wahlergebnisses oft bis in die späten Abendstunden geht, stünde es dem Bürgermeister jedenfalls gut zu Gesicht, wenn er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für den nächsten Tag eine Arbeitsbefreiung festlegt.
Ich würde bei der Kommunalverwaltung oder beim Niedersächsischen Innenministerium mal nachfragen, ob es entsprechende Regelungen für die Landesdiener gibt. Vielleicht hilft das ja bei der Entscheidung auf kommunaler Ebene weiter.
Gruß
Barnimer
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#25

Hi Barnimer,
also hatte ich doch Recht (ich betone mir gehts nichts um Rechthaben sondern nur damit der Sachverhalt geklärt wird).

Sie können mich ziehen aber nur gegen Entgeltleistung aus dem TVöd, da ich nicht in der Gemeinde wohne und somit nicht als Einwohner verpflichtet werden kann (da ich ja das nicht bin). Andere Kollegen wohnen in der Gemeinde und würden mit dem "Erfrischungsgeld" abgefertigt. Da sie das nicht unterschiedlich machen wollen, soll ich halt auch das Erfrischungsgeld bekommen.

Habe heute dann auch einen Rückruf mit meinem Ver.di Vertreter aus meinem Bezirk.

Er hat gestern beim Nds. Innenministerium angerufen und bestätigt bekommen wie ich es oben beschrieben habe.
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#26

Hallo Gast,
sorry, ich habe mich vielleicht nicht klar genug ausgedrückt.
Der Wohnsitz eines Beschäftigten der Gemeinde spielt überhaupt keine Rolle.

Es gibt es eine klare Trennung zwischen
1. Mitarbeiter, die wegen ihrer „Betriebszugehörigkeit im ö. D.“ in die Wahlvorstände berufen werden (Ehrenamt) und
2. Mitarbeiter, welche am Wahltag Aufgaben laut ihrer Stellenbeschreibung (Arbeitsvertrag) erfüllen.

Folge:
1. Ehrenamt = Erfrischungsgeld
Einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach dem Wahltag gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob er Arbeitsbefreiung nach dem Wahltag gewährt.

2. Arbeitsvertrag = Vergütung und Abgeltung nach TVöD bzw. Arbeitszeitgesetz.

Wäre ja schön, wenn das Nds. Innenministerium das mit den "Ehrenamtlern" anders sieht – kann ich mir aber nicht vorstellen.

Dann bliebe, wie bereits gesagt, nur die Einsicht des Bürgermeisters, dass die ehrenamtliche Tätigkeit bis in die Abendstunden eines Sonntags mit einer Arbeitsbefreiung danach honoriert werden sollte. Vielleicht kann ja der Personalrat mal einen Denkanstoß geben. Es wird ja nicht die letzte Wahl sein, bei der Beschäftigte im ö. D. in ein Ehrenamt berufen werden.

Gruß
Barnimer
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#27

Wenn wir zum Briefwahl auszählen geholt werden, werden uns die Stunden gutgeschrieben, wir bekommen was zu Essen und die Aufwandsentschädigung.

Das ist auch Ehrenamt, mit dem Arbeitsvertrag hat das nichts zu tun.
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#28

Was ich da aufzählte waren erst mal die rechtlich/tariflichen Grundlagen.

Wenn neben dem Erfrischungsgeld noch Essen und Zeitgutschrift gewährt wird, so sei es jedem gegönnt und sollte als gutes Beispiel auch Schule machen.

Wir erhalten ebenfalls neben dem Erfrischungsgeld einen freien Tag, wenn wir im Wahlvorstand tätig waren. Aber das entscheidet eben jeder Häuptling für sich und es kann von den betroffenen Mitarbeitern nicht eingefordert werden.
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#29

http://www.das-ist-rostock.de/artikel/44...ahlhelfer/
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#30

Hallo,
sorry wenn ich das alte Thema hochhole, aber irgendwie gab es keine Klarstellung von den damaligen Akteuren in dem Bereich.
Wie ist es nun in Niedersachsen wenn mal als Beschäftigter gezogen wird da wie überall Wahlhelfer fehlen (und gleichzeitig ausserhalb der Kommune wohnt) und bei der Wahl helfen muss. Gibt es nur Erfrischungsgeld, oder kein Erfrischungsgeld und es ist Arbeitszeit?
Danke

Grüße
J
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