Verpflichtung als Wahlhelfer
#1

Hallo!

Im Mai steht bei uns die Kommunal- und Europawahl sowie im Juni die Stichwahl der Ortsvorsteher an.

Diesbezüglich eine Frage:

Kann der Arbeitgeber, in meinem Fall die Stadtverwaltung (die Kommune ist in Rheinland-Pfalz), mich als Mitarbeiter (Angestellter im ö.D.) verpflichten, als Wahlhelfer bei der Stichwahl der Ortsvorsteher am Pfingstsonntag tätig zu sein? Meiner vorgesehenen Verpflichtung als Wahlhelfer habe ich bereits widersprochen, da ich über die Pfingsttage eine Kurzreise geplant habe. Mein Widerspruch wird übergangen!
Ich wohne nicht in der Gemeinde, in der ich arbeite. Falls ich zwangsweise verpflichtet werden könnte, auf welcher Grundlage bin ich dann tätig? Sind das dann Überstunden? Wer trägt die Fahrtkosten? etc? Da ich außerhalb der Gemeinde wohne, kann sich ja die Verpflichtung nicht auf das Ehrenamt beziehen, da sich das Ehrenamt doch auf Bürger der Gemeinde bezieht!? Wo finden sich da eindeutige Gesetzeslagen und welche Entschädigungen stehen mir zu?
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#2

Wenn du nicht in dieser Gemeinde wohnst, kannst du auch nicht verpflichtet werden. Es können nur Bürger in ihrer Gemeinde zum Ehrenamt (Wahlhelfer) verpflichtet werden, in diesem Falle tut das das Wahlamt, nicht dein Arbeitgeber. Müsste in der Gemeindeordnung stehen...
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#3

Moin,

wenn man auf eine Frage antwortet, sollte man sich sicher sein.

(04.06.2014, 21:43)MaddyValentine schrieb:  Müsste in der Gemeindeordnung stehen...

Für Niedersachsen kann ich sagen, dass eine Einberufung von beschäftigten außerhalb des Gemeindegebietes zulässig ist:

§ 11 Abs. 3 NKWG
(3) Eine Gemeinde oder eine Samtgemeinde kann ihre Beschäftigten auch dann in einen Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.

Das Wahlrecht in Rheinland Pfalz kenne ich nicht und habe mich daher mit einer Antwort zurückgehalten.

Über das Direktionsrecht (und mit dessen Schranken) kann der Arbeitgeber als solcher auch die Arbeit außerhalb der Dienstzeit anordnen. Ob dies im Einzelfall zulässig, kann ein Forum in der Regel nicht klären.

Viele Grüße
1887


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#4

Wenn die Rechtgrundlage zur Einberufung der Beschäftigten das NKWG ist,
gilt die Möglichkeit der Einberufung von Bediensteten dann aber auch nur zur Kommunalwahl.
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