09.12.2015, 13:09
Hallo zusammen,
während die Verkürzung der Ruhezeit bei Arbeitnehmern über §§ 5 und 7 ArbZG, Tarifvertrag sowie Dienstvereinbarung möglich ist, ist für Beamte § 5 AZVO (NRW) maßgeblich.
Hiernach können Ausnahmen durch den Dienstvorgesetzten in besonderen Tätigkeitsbereichen zugelassen werden, sofern zwingende dienstliche Belange dies erfordern und ein angemessener Gesundheitsschutz gewährleistet wird.
Leider kann ich nichts finden, was in Richtung Kommentierung zur AZVO NRW oder einer analogen Anwendung/Übertragung des ArbZG geht.
Fraglich ist also insbesondere, wie weit (1) die Ruhezeit für Beamte auf dieser Rechtsgrundlage verkürzt werden kann, welche Ausgleichszeiträume (2) ggf. geboten sind, welche Anforderungen an den "besonderen" Tätigkeitsbereich (3) bzw. die "zwingenden" dienstliche Belange (4) zu stellen sind und was unter die Gewährleistung eines "angemessenen" Gesundheitsschutzes (5) fällt.
Vielen Dank vorab für Infos, Hinweise oder Anregungen.
FS
während die Verkürzung der Ruhezeit bei Arbeitnehmern über §§ 5 und 7 ArbZG, Tarifvertrag sowie Dienstvereinbarung möglich ist, ist für Beamte § 5 AZVO (NRW) maßgeblich.
Hiernach können Ausnahmen durch den Dienstvorgesetzten in besonderen Tätigkeitsbereichen zugelassen werden, sofern zwingende dienstliche Belange dies erfordern und ein angemessener Gesundheitsschutz gewährleistet wird.
Leider kann ich nichts finden, was in Richtung Kommentierung zur AZVO NRW oder einer analogen Anwendung/Übertragung des ArbZG geht.
Fraglich ist also insbesondere, wie weit (1) die Ruhezeit für Beamte auf dieser Rechtsgrundlage verkürzt werden kann, welche Ausgleichszeiträume (2) ggf. geboten sind, welche Anforderungen an den "besonderen" Tätigkeitsbereich (3) bzw. die "zwingenden" dienstliche Belange (4) zu stellen sind und was unter die Gewährleistung eines "angemessenen" Gesundheitsschutzes (5) fällt.
Vielen Dank vorab für Infos, Hinweise oder Anregungen.
FS