Vergütung
#1

Hallo werte Mitglieder,

habe folgendes Problem und bin für jeden Hinweis dankbar.

Ich bin seit 1996 (als Quereinsteiger ) Beamter und habe immer schon in der Kommunalverwaltung gearbeitet - Sozialamt alle Leistungen nach dem BSHG bearbeitet .
Ab 2005 kam dann SGB XII (3.,4, 8, 9. Kapitel) AsylblG,berufliche Reha, Ausbildungsbeauftrager .
Bis 01.08.2012 habe ich für diese Tätigkeiten eine A 7 erhalten.
Seit 01.08.2012 dann die A 8 . War zwar immer der Meinung es könnte mehr sein (Angestellte haben hier die E 9 ) aber nie was gesagt. Nun gab es dienstliche Beurteilungen und mir ist nun erstmals bekannt das die Stelle auf der ich sitze und auch die Tätigkeiten mache eine Wertigkeit der A 10 besitzt.
Folge ist -PA plant Umsetzung auf eine Stelle A8 und die Stelle hier (A10) wird ausgeschrieben.
Nun gut Umsetzung egal kann man wenig machen und ein neues Aufgabengebiet wird einen nicht dümmer machen.
Ich finde es nur nicht gerecht ,das Beamte die höcherwertige Tätigkeiten machen und dies laut Beurteilung sehr gut (Bwertung A/B) dann nicht auch mehr Geld oder einen Ausgleich erhalten sollen.
Angestellte erhalten bei höcherwetigen Tätigkeiten eine Zulage.

Welche Möglichkeiten seht ihr eventuell für die vielen Jahre eine Ausgleichzahlung zu erhalten.
i
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#2

Gar keine. Bei Beamten ist es so, daß sie nicht nach Wertigkeit der Stelle bezahlt werden sondern die Besoldungsgruppen durchlaufen. Du bist kein Einzelfall, es gibt viele Beamte, die eigentlich höherwertigere Arbeit machen aber niedriger besoldet sind.
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#3

Es gibt die sogenannte Verwendungszulage: "§ 46 BBesG Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen…."

Mit einer Umsetzung auf eine nach A 8 bewertete Stelle würde der Anspruch aber wegfallen! Die Zulage ist nur möglich, wenn man seit mindestens 18 Monaten auf einer Stelle ist, die höher bewertet ist, als die eigene Besoldung (z.B. als Beamter A 8 auf einer A 9). Außerdem muss die Zulage beantragt werden.
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#4

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen -also Hochschulstudium sind nicht gegeben.
Bin damals als Quereinsteiger Beamter geworden. Habe damals das Alter gehabt , die notwendige Erfahrung-(schon vorher eigentlich seit Anfang an -nach der Wende immer die gleiche Arbeit im Sozialamt gemacht) und dann später ca 1995 den sogenannten A I Lehrgang über knapp zwei Jahre besucht.
Ob die haushaltstechnischen Voraussetzungen vorliegen -keine ahnung , habe auch bisher einen solchen Antrag nicht gestellt.
Unserer Personalrat-Beamtenvertreter meint keine Chance. Seine Meinung " Pech gehabt"
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#5

Ich kann nur bestätigen, dass die Verwendungszulage, wie in Ansätze oben schon beschrieben, bestimmte Voraussetzungen beinhaltet. In Ihrem Fall liegen diese aber nicht vor. Da muss ich Sie leider enttäuschen. Das ist halt das Problem bei Beamten. Da kann man nicht viel machen. Ich kenne einige solcher Fälle und habe auch erst einmal mitbekommen, dass diese Zulage gezahlt wird. Wenn man aber einen netten Arbeitgeber hat, kann man sich durchaus trotzdem auf diese Zulage einigen. Die Chancen dafür sind aber sehr gering. Wer zahlt schon eine Zulage wenn er nicht muss...
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#6

Halt, stop... Warum soll der Zulagenanspruch hier nicht bestehen? Die vorliegenden Informationen lassen diesen Schluss nicht zu! Ein Hochschulstudium ist KEINE laufbahnrechtliche Voraussetzung im Sinne des § 46 BBesG! Es geht nur darum, dass man grundsätzlich befördert werden "könnte". Ein möglicher Ausschlusstatbestand wäre z.B., dass die letzte Beförderung weniger als ein Jahr zurückliegt. Ich würde die Zulage beantragen und mir die Versagung ggf. schriftlich bestätigen lassen. Dann - je nach Überzeugungskraft der Begründung - ggf. Rechtsmittel einlegen.
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#7

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen liegen definitiv nicht vor. Eine Beförderung ist nicht möglich, da diese den Aufstieg aus dem mD in den gD beinhalten würde. Der hierfür erforderliche Ausbildungsabschluss besteht nicht!
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#8

Bis zum Jahr 2012 (31.07.2012 ) war Bezahlung in der A 7.Seit 01.08.2012 nun A 8 . Ein Jahr ist vergangen.
Laut Personalrat könnte wohl ein antrag gestellt werden um befördert zu werden.
Voraussetzung hierfür ist das die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. freie Stelle A 9 muß da sein und der Haushaltsplan muss bestätigt sein.
Ich würde gern versuchen wenigstens auf eine A 9 zu kommen (ist ja auch noch mittlerer Dienst-endamt . Hat jemand schon mal so einen Antrag gestellt.Was muss da eventuell geschrieben werden ?
Danke für die bisherigen Antworten.
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#9

Moin,

die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen lassen sich einfach überprüfen: Sieht der Stellenplan eine entsprechende höherwertige Stelle vor?

Grüße
1887
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#10

Habe kein Zugang zum Stellenplan.
Personalrat hat Zugang , darf aber nichts sagen- so seine aussage .Er meinte nur Antrag stellen und warten was die Dienststelle sagt.
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#11

...geht es eigentlich immer noch um die oben genannte ursprüngliche A10 Stelle???...oder wo kommt plötzlich die Stelle A9mD her??...das passt doch irgendwie nicht...
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#12


Das da keinerlei Chance auf die A 10 Stelle ist wurde hier ja klar geschildert.
Habe dazu eigentlich auch keine Fragen mehr -ist halt schade.

Hatte gedacht das man eventuell über Beförderungsantrag mal auf A 9 kommen könnte und somit gefragt ob es bestimmte Vorgaben für solch einen Antrag gibt.
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