Verfall Urlaubsansprüche
#1

Hallo ihr Lieben,

folgender Sachverhalt....

Ein Arbeitnehmer erkrankt im Laufe des Jahres 2023 und ist bis Mitte 2025 nicht arbeitsfähig. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wird ihm mitgeteilt, dass der Anspruch des Resturlaubs aus 2023 verfallen ist und für 2024 lediglich ein Anspruch des gesetzlich vorgeschriebenen Erholungsurlaubs von 20, statt der im TVÖD vorgesehenen 30, Tage besteht. Ein Hinweis auf Verfall der Urlaubsansprüche ergeht zu keiner Zeit. 

Ist dies so richtig?

Vielen Dank und beste Grüße 
Maja
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#2

2024 ist korrekt.
2023 ist umstritten, je nach dem wann die Erkrankung begann.

"Ein Hinweis auf Verfall der Urlaubsansprüche ergeht zu keiner Zeit."
Wenn es den Hinweis gegeben hätte, wäre die Arbeitsunfähigkeit vorher beendet wurden? Deshalb ist ggf. der Hinweis auf den Verfall des Urlaubsanspruches für 2024 entbehrlich. Aber wie angedeutet kommt es insbesondere im ersten Jahr, wo nicht die ganze Zeit Arbeitsunfähigkeit vorliegt, auf die Details an.
Zutreffend ist, dass nur der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch besonders geschützt ist und erst später verfällt. Tariflicher Urlaubsanspruch kann schon eher verfallen. Was im TVöD grundsätzlich der Fall ist. Für den Bund sind im Bereich TVöD die übertariflichen Festlegungen BMI zu beachten. Diese gelten aber nicht für andere Arbeitgeber.
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#3

Vielen Dank für die rasche Antwort

Wenn die Krankschreibung ab dem 09.06.2023 erfolgte, wie sieht dann der Sachverhalt aus?
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#4

Ich bin persönlich der Meinung, dass es keinen Unterschied macht. Es sei denn die Person erklärt, dass sie nicht arbeitsunfähig geworden wäre, wenn sie Kenntnis über den Urlaubsverfall hat.

Die Rechtsprechung würde wohl dazu neigen, den gesetzlichen Anspruch für 2023 als nicht verfallen anzusehen. Aber zumindest in erster Instanz mit einigen Risiken. Auch könnte es eine Rolle spielen, welche Informationen zum Urlaub der Arbeitgeber gegeben hat. Es kommt da sehr auf den konkreten Einzelfall und den Vortrag der beiden Prozessparteien an.
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