Urlaubsanspruch / Übertragung TVÖD bei längerer Krankheit
#1

Guten Tag

ich komme aus BaWü.....TVÖD
es geht um eine Urlaubsanspruch vom Jahre 2024....ich bin seit April 24 erneut krank geschrieben...aus diesem Jahr habe ich einen Urlaubsanspruch 
von insgesamt 30 Resttagen, (den letzten Urlaub habe ich am 28.03.24 genommen)
Nun teilte mir das Personalamt mit, mit der 1. Mail mit dass ich noch einen Anspruch von 25 Tagen habe dazu wird aber eine schriftliche Übertragung von mir bis 31.05.25 erwartet, da ich sonst nur 15 Tage bekomme.....diese Übertragung  habe ich dann auch mitgeteilt ich fragte nach warum nur 25 Tage...ich habe als schwerbehinderte Person ja 5 Tage mehr im Jahr, darauf wurde es neu berechnet. 

In der neuen Mail stand dann Urlaubsanspruch für das Jahr 24: 5 Tage nach SchwG und 15 Tage gesetzlicher Urlaub...
Für das Jahr 25: 3 Tage nach SchwG und 15 Tage bis 30.06.25 (ich bin wegen einer schweren Erkrankung bis 30.06.25 krank geschrieben und gehe ab 01.07.25
in Regelaltersrente.
Meiner Meinung nach darf der Urlaub nicht verfallen, ich konnte diesen ja mit durchgehender Krankheit seit 08.04.24 (Beginn Krankengeld) nicht nehmen konnte,  ich auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden bin (erst mit Schreiben vom 13.05.25)

Danke für Ihren Rat
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#2

"Meiner Meinung nach darf der Urlaub nicht verfallen, ich konnte diesen ja mit durchgehender Krankheit seit 08.04.24 (Beginn Krankengeld) nicht nehmen konnte, ich auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden bin (erst mit Schreiben vom 13.05.25)"
Die Rechtsprechung hat herausgearbeitet, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit erst 15 Monate nach dem Urlaubjahr verfällt. Dies gilt nicht zwingend für tariflichen Mehrurlaub. In der Literatur wird vertreten., dass der TVöD ein eigenen System der Urlaubsübertragung geschaffen hat und deshalb Urlaub der nicht angetreten wird zum 31. Mai des Folgejahres verfällt. Dies gilt aber nur für den tariflichen Mehrurlaubsanspruch. Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt später.

"ich auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden bin (erst mit Schreiben vom 13.05.25)"
Das ist bei Verfall von Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit entbehrlich. (Wobei zum 13.5. ja auch nicht rechtzeitig gewesen wäre.)
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