Tagesordnung für Ratssitzungen - Nicht öffentliche TOPS
#1

Hallo,
in unserer Fraktion in NRW ist eine Diskussion darüber entbrannt, ob auch die nicht-öffentlichen Tagesordnungspunkte (aussagekräftige Betreffs) zu veröffentlichen sind.
Ein Teil meiner Fraktionskollegen meint, dass die Öffentlichkeit zumindest wissen muss, welche TOPS hinter verschlossenen Türen beraten werden, um ggfs. auch gegen die Nichtöffentlichkeit vorzugehen. Der andere Teil meint, dass Nichtöffentlichkeit bedeutet, dass auch die TOPS geheim bleiben müssen - so wird es bei uns auch gehandhabt.
Viele Grüße
Martin K.
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#2

Für NRW ist hier für den Rat doch § 48 GO maßgeblich. Zeit, Ort und die Tagesordnung sind danach sogar öffentlich bekannt zu machen. Nach den einschlägigen Kommentierungen besteht die Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung der Tagesordnung des Rates auch für den nichtöffentlichen Teil, denn die Öffentlichkeit soll auch über diese Beratungsgegenstände informiert werden. Eine Einschränkung auf den öffentlichen Teil sieht § 48 GO NRW auch nicht vor. Die Tagesordnungspunkte werden demnach auch in der Praxis beim Rat mit veröffenlicht. In der Regel geschieht dies in Kurzform, damit keine vertraulichen Inhalte offenbart werden.
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#3

Das ist sehr interessant, vielen Dank. Die veröffentlichte Tagesordnung für Ratssitzungen sieht bei uns wie geschrieben im nichtöffentlichen Teil gar keine Inhalte vor. Ich finde das auch nicht korrekt, zumindest die Betreffs sollten bekannt gemacht werden.
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