TV-L 9a IT-Mitarbeiter möchte 9b oder 10
#1

Hallo liebes Forum,

ich bin durch Zufall über euch gestolpert und hoffe Ihr könnt mir vielleicht helfen.
Ich bin seit 7 Jahren hier in der öffentlichen Einrichtung zusammen mit einem Kollegen.
Wir bekommen beide die 9a und versuchen die ganze Zeit, die 9b zu bekommen.
Interessant fand ich hier auch, dass hier bei euch unter Beispielen zur Eingruppierung, wir mit der TV-L 10 stehen.

Unsere Aufgaben umfassen eigentlich alles.
Wir haben First Level Support, Second Level Support, zusätzlich noch die Verwaltung von 4 weiteren Netzwerken die mit den Daten unseres Netzwerkes nicht in Verbindung kommen dürfen und das über 3 Standorte.
Support und besuche bei Homeoffice Kollegen, arbeiten mit verschiedenen Linux Betriebssystemen (Arch und Debian), kümmern uns um das Netzwerk, die Firewall und vieles vieles mehr.

Die Begründung, warum wir die 9b nicht bekommen, ist immer, weil wir "nur" die Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration haben.

Kann uns da einer einen Rat geben bzw. helfen?

PS: 2 andere Kollegen sind mit 9b eingestuft, weil der eine die bekommen hat, als es noch keine a und b Aufteilung gab, sondern nur die kleine und die große und der andere Kollege, weil er als Programmierer eingestellt ist.
Wir beiden sind jedoch die einzigen, die diese Ausbildung zum Systemintegrator haben und haben beide je mehr als 10 Jahre Berufserfahrung.
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#2

Hast Du Dir die Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung zum TV-L zum Bereich IuK angeschaut? 

Ziffer 11 Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (Auszug):

1. Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.

Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.

Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert

Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die ohne Anleitung tätig sind.

Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z. B. Fachinformatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Protokollerklärungen:
Nr. 1 Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.
Nr. 2 Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
Nr. 3 Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.



Denkst Du, dass diese IuK-Tätigkeitsmerkmale für Deine Aufgaben zutreffen? Falls ja: In Entgeltgruppe 9b finde ich nichts dazu, dass man da einen Hochschulabschluss braucht. Sondern nur, dass in 9b Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a eingruppiert werden, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Das müsstest Du also belegen.
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#3

Vielen vielen Dank für diese schnelle und ausführliche Antwort!

Das Problem was ich habe ist, die Personen die ich davon überzeugen muss, haben absolut keine Ahnung von IT.

Nichts desto trotz hat mir diese Antwort schon sehr geholfen!
Jetzt habe ich eine grundlegende Ahnung davon wonach ich, als Beleg, suchen muss.
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#4

Die o. g. tariflichen Regelungen gelten bei Einstellungen ab dem 1.1.2021. Hier erfolgte ja die Einstellung vor diesem Zeitpunkt. Daher die Frage: Wurde denn ein Antrag nach § 29f TVÜ-Länder im Jahre 2021 gestellt bzw. änderte sich die auszuübende Tätigkeit nach dem 31.12.2020?!

Hier auch Näheres zum Nachlesen:
https://www.mf.niedersachsen.de/download...0.2020.pdf
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#5

Ein Antrag wurde von uns beiden gestellt und Jain, seit beginn unserer Arbeit hier hat sich einiges geändert.
Von Automatisierungssoftware, MSSQL Datenbanken, virtuelle Linuxserver kamen dazu, bis hin zu Automatisierungssoftware.
Das was ich oben angeführt hatte, sind die aktuellen Tätigkeiten. Die früheren waren weniger, das hat sich auch deutlich seit der Ausschreibung unserer Stellen geändert.
Ich würde behaupten, dass der Umfang um mindestens das Doppelte gewachsen ist.
Daher wurde dieses Datum auch für die Neubewertung unserer Stellen insgesamt genommen.

Angefangen haben wir mit NAS Servern und die Betreuung der Nutzer.
Alles andere kam seit dem dazu, wofür wir auch mehrfach in Schulungen waren.

Das was uns die größten Kopfschmerzen bereitet ist wie wir darlegen was umfassende Fachkenntnisse sind.
Erzählen können wir halt viel, wir bräuchten halt irgendwelche Texte auf die wir verweisen können, was genau umfassende Fachkenntnisse in unserem Beruf sind.
Sonst heißt es nur "das sind keine umfassenden Fachkenntnisse" aber was welche sind kann man uns auch nicht sagen...

Wir haben hier medizinische Geräte deren Daten wir in einem Krankenhausinformationssystem welche wir über Schnittstellen einbinden und das reicht denen noch nicht.
Was meiner Meinung nach unter die EG 10 fällt mit "Betreuung von Spezial-Hardware".
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