Kommt auf den Abschnitt der Entgeltordnung an.
Daneben was man mit "Haupt-Tätigkeitskriterium" meint.
Im Abschnitt "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst"
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen
erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5) oder Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
Daneben muss die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll sein und sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 herausheben.
Heraushebung aus der E9b ist also 1/3 besondere Schwierigkeit und Bedeutung.
Erläuterungen (auch wenn für TVöD (Bund)
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downl...rkmale.pdf
Hauptunterschied ist, dass die E9c im TV-L Fallgruppe 1 der E9b ist. Ansonsten lassen sich die Hinweise im Kern so auch für den TV-L anwenden.