Tätigkeitsdarstellung für 9b. Ich bin TVL 9a und habe eine Kollegin, die im Erziehungsurlaub war, vertreten und möchte eine Zulage dafür beantragen. Wie schreibt man die Tätigkeitsdarstellung (vielseitig und umfassend)?
Man schreibt die Aufgaben auf die man wahrgenommen hat. Wenn die tarifliche Ausschlussfrist noch nicht vorbei ist fordert man die entsprechende Zulage nach E9b. Man arbeitet z.B. heraus, weshalb es sich um Aufgaben handelt für die ein Hochschulstudium erforderlich ist. Aber eigentlich nicht nötig. Die bewertet übernimmt der Arbeitgeber. Im Streitfall muss man dann darlegen, weshalb sich der Arbeitgeber täuscht.
Wären es dann 50% Zeitanteil gewesen? Dann muss man schauen ob der Personalrat vielleicht beraten kann. Als Gewerkschaftsmitglied sich dort beraten lassen. Wenn man das Geld gespart hat kann man es nun in eine entsprechende Beratung investieren. Es ist aber nicht leicht einen qualifizierten Anwalt zu finden. Bzw. je nach Zeitraum etc. kann man auch überlegen es dabei dann zu belassen.
Für die Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - hier die Tätigkeit der Kollegin in Elternzeit mit 9b = höherwertig - gilt im TV-L der § 14. Dazu ist keine neue Tätigkeitsdarstellung (TD) erforderlich, die Stelle der Kollegin in 9b sollte ja bereits eine TD haben, und diese ist für eine Zulage maßgeblich.
Für eine Zulage nach § 14 TV-L müssen folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:
1. diese Tätigkeit der Kollegin in Elternzeit muss Ihnen ÜBERTRAGEN worden sein - sprich, ein förmlicher Akt ist Voraussetzung. Kann per Mail erfolgt sein, oder per schriftlicher Weisung. Aber es muss deutlich daraus hervorgehen, dass Sie für die Zeit der Elternzeit Ihrer Kollegin die Tätigkeiten Ihrer Kollegin übernehmen sollten. Mündlich reicht im Regelfall nicht aus. Das selbständige Übernehmen der Tätigkeit sozusagen aus Pflichtgefühlt und Verantwortungsbewusstsein wird im tarifrechtlichen Sinne leider nicht honoriert.
2. diese ÜBERTRAGENE Tätigkeit wird nur VORÜBERGEHEND ausgeübt - in dem Falle vermutlich für die Dauer der Elternzeit Ihrer Kollegin.
Wenn das erfüllt ist, erhält man für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem 1. Tag der Übertragung dieser Tätigkeit. Die Zulage bemisst sich in Ihrem Falle aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Ihrer EG 9a und dem Betrag, der sich bei Ihnen im Falle einer dauerhaften Übertragung nach § 17 Abs. 4 TV-L ergeben hätte.
Das heißt: man muss eine rechnerische Höhergruppierung nach 9b machen und dabei die Stufenzuordnung ggf. Stufenvergleichsberechnung durchführen, da man bei Höhergruppierungen im TV-L nicht automatisch seine Stufe beibehält, ggf. könnte es in der 9b eine Stufe niedriger als bisher werden. Und von diesem rechnerisch ermittelten Brutto erhält man dann den Differenzbetrag.
Meiner Meinung nach müssten Sie also eine Zulage gem. § 14 TV-L für die gesamte Zeit der ÜBERTRAGUNG der Tätigkeiten beantragen.
Eine neue TD hieße ja, dass Ihre eigene Stelle sonst rückwirkend und auf Dauer verändert werden würde, das wäre eine echte Höhergruppierung für Sie selbst. Die würde ich Ihnen zwar wünschen und gönnen, entspricht aber nicht dem kurzen Sachverhaltsvortrag von Ihnen. Oder hat Ihre Kollegin inzwischen aufgehört und sie machen jetzt die Tätigkeiten von Ihrer Kollegin dauerhaft mit?
LG Gast DD
"Für die Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - hier die Tätigkeit der Kollegin in Elternzeit mit 9b = höherwertig - gilt im TV-L der § 14. Dazu ist keine neue Tätigkeitsdarstellung (TD) erforderlich, die Stelle der Kollegin in 9b sollte ja bereits eine TD haben, und diese ist für eine Zulage maßgeblich."
Nur wenn 1:1 die Aufgaben übertragen werden und die bisherigen Aufgaben komplett entfallen. Das ist alles andere als der Normalfall.
"Meiner Meinung nach müssten Sie also eine Zulage gem. § 14 TV-L für die gesamte Zeit der ÜBERTRAGUNG der Tätigkeiten beantragen. "
Man beantragt keinen Zulage sondern fordert bei vorliegen der Voraussetzungen die Zahlung der Zulage ein. Ein solcher Antrag unterbricht regelmäßig nicht den tarifliche Ausschlussfrist.
"Eine neue TD hieße ja, dass Ihre eigene Stelle sonst rückwirkend und auf Dauer verändert werden würde, das wäre eine echte Höhergruppierung für Sie selbst. "
Natürlich gibt es auch TD für vorübergehende Übertragungen von Tätigkeiten. Die hier behauptet Rechtsfolge tritt dabei nicht ein.