Stufenlaufzeit nach Neubewertung der Stelle neu beginnen
#1

Hallo, ich habe vor einigen Jahren bei einer Kommune ein Beschäftigungsverhältnis begonnen. Die Stelle hatte zuvor andere Aufgaben und wurde vor Einstellungsbeginn nicht neu bewertet.
Die Neubewertung wurde erst Jahre später durchgeführt und vom Mitarbeiter beantragt. Der Höhergruppierung wurde zugestimmt, aber zum Datum der Höhergruppierung soll nun auch die bisherige Stufenlaufzeit in der EG neu beginnen. Verweisen tut der Arbeitgeber dabei auf §37. Dem Arbeitnehmer würden dadurch finanzielle Nachteile entstehen, da die Stufenlaufzeit bereits weit vorangeschritten war.
Darf nach Neubewertung der Stelle tatsächlich die Stufenlaufzeit "beschnitten" werden?
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#2

"aber zum Datum der Höhergruppierung soll nun auch die bisherige Stufenlaufzeit in der EG neu beginnen."
Was korrekt ist. Aber das Datum der Höhergruppierung ist ggf. die Übertragung der Tätigkeit nicht der Neubewertung.

"Verweisen tut der Arbeitgeber dabei auf §37"
Der ist nur für Zahlungen relevant. Die Eingruppierung war immer korrekt und die Stufenlaufzeiten liefen entsprechend. Die Korrektur des Eingruppierungsirrtums unterliegt nicht der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD.

"Darf nach Neubewertung der Stelle tatsächlich die Stufenlaufzeit "beschnitten" werden?"
Im Ergebnis kann die Neubewertung dazu führen, dass man zu einer ungünstigen Zeit höhergruppiert wurde und dadurch Stufenlaufzeit verliert. Oder sogar in eine Zeit zurückreicht als die Stufenzuordnungsregeln anders waren. Nicht korrekt ist die Höhergruppierung willkürlich zum Bewertungszeitpunkt zu legen. Die Stufen laufen in der neuen Entgeltgruppe seit der dauerhaften Übertragung der Aufgaben die zu einer höheren Eingruppierung führen (ggf. sind Anforderungen an die Person zu beachten.)
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#3

Vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort!
Der Mitarbeiter hat das Beschäftigungsverhältnisses in 2020 begonnen und führt von Anbeginn bis heute die gleichen Tätigkeiten unverändert aus.
Die Arbeitsplatzbeschreibung wurde aber erst 2022 erstellten, mit dem Vermerk, dass die Tätigkeiten seit Beschäftigungsbeginn in 2020 in der Form aufgeführt werden.
Der Mitarbeiter hat den persönlichen Antrag auf Neubewertung der Stelle (auf Unkenntnis das er es tun muss) aber erst in 2023 gestellt. Zu dem Zeitpunkt war der Wechsel von der Stufenlaufzeit 3 in 4 seit 4 Monaten erfolgt. Der Arbeitgeber möchte nun aber aufgrund der Ausschlussfrist 6 Monate zurück rechnen und die mit der Stufenlaufzeit 3 erneut beginnen
Damit gingen dem Mitarbeiter fast 3 Jahre Stufenlaufzeit verloren, was meiner Ansicht nach nicht korrekt ist. Kann jemand diese Ansicht mit Fakten und § stützen?
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#4

"Kann jemand diese Ansicht mit Fakten und § stützen?"
Stichwort Tarifautomatik die aus § 12 TVöD folgt. Sieh statt vieler z.B. BAG, Urteil vom 08.12.2022, 6 AZR 459/21.
Jeder Kommentar zur Eingruppierung nach TVöD erläutert dies.

"Der Mitarbeiter hat das Beschäftigungsverhältnisses in 2020 begonnen und führt von Anbeginn bis heute die gleichen Tätigkeiten unverändert aus."
Wichtig ist welche Tätigkeiten übertragen wurden, nicht welche ausgeübt wurden. Daran scheitert es ggf. im Streitfall. Die Frage mit der Tarifautomatik ist vor Gericht ein Selbstläufer.
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#5

Wenn sich die Tätigkeiten seit der Einstellung nicht geändert haben, handelt es sich offenbar um einen Eingruppierungsirrtum bei der Einstellung. Dieses bedeutet, dass der Arbeitnehmer von Beginn an in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert ist, so dass die Regeln der Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung hier nicht greifen. Hinsichtlich des höheren Entgelts muss man sich aber die 6-monatige Auschlussfrist gefallen lassen.
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#6

Vielen Dank für die hilfreichen und kompetenten Antworten!
Ich denke auch es handelt sich in diesem Fall um einen Eingruppierungsfehler.
Es wird immer "interessanter". Die Stelle war zunächst mit einer geringeren Eingruppierung ausgeschrieben, sollte aber aufgrund des neuen Aufgabenzuschnitts neu bewertet und eine Eingruppierungsstufe höher gesetzt werden. Die Aufgabenbeschreibung der Stelle (welche die höhere Bewertung rechtfertigt) wurde erst nach 2 Jahren vom Vorgesetzten erstellt, allerdings auch mit dem Hinweis versehen, dass der Mitarbeiter diese Aufgaben seit xx.xx.xxxx (Datum der Einstellung des MA) wahrnimmt. Nun soll die Höherbewertung der Stelle auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt werden, weil man bei der Personalabteilung der Meinung ist der Mitarbeiter hätte zum Einstellungsbeginn noch nicht über die Fähigkeiten verfügt dieses Aufgaben auszuführen. Dieses Vorgehen ist meiner laienhaften Einschätzung nach vollkommen falsch. Es geht doch um die Bewertung der Stelle und nicht die Befähigung des Mitarbeiters (den der Personaler übrigens gar nicht kennt).
Durch das angedachte Vorgehen der Personalabteilung würden dem Mitarbeiter viele Monate (Jahre) an Stufenlaufzeit verloren gehen.
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#7

Es ist ja völlig offen, welche Aufgaben der Arbeitgeber am Anfang übertragen hat. Der Vorgesetzte ist regelmäßig nicht zur Übertragung höherwertiger Tätigkeit befugt.

Es wird darauf ankommen, dass man beweisen kann, dass der Arbeitgeber von Anfang an diese Aufgaben übertragen hat. Da kommt es auf alle Details an.

"Es wird immer "interessanter". Die Stelle war zunächst mit einer geringeren Eingruppierung ausgeschrieben, sollte aber aufgrund des neuen Aufgabenzuschnitts neu bewertet und eine Eingruppierungsstufe höher gesetzt werden."
Hier ist mir unklar wie genau der Ablauf war.

"Nun soll die Höherbewertung der Stelle auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt werden, weil man bei der Personalabteilung der Meinung ist der Mitarbeiter hätte zum Einstellungsbeginn noch nicht über die Fähigkeiten verfügt dieses Aufgaben auszuführen"
Hier kommt es darauf an, ob in der anzuwendenden Fallgruppe der Entgeltordnung Anforderungen an die Person enthalten sind. (Eine bestimmte Qualifikation.) Wenn diese nicht vorliegt würde eine Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe erfolgen (grundsätzlich -1).
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