13.09.2026, 20:33
Ich habe eine Frage zu meiner Stufenlaufzeit und hoffe, dass Sie mir hierzu eine Einschätzung geben können.
Ich war seit dem 21.12.2021 in S8a Stufe 4. Zum 01.07.2025 habe ich aufgrund eines befristeten Änderungsvertrages die Tätigkeit als stellvertretende Leitung übernommen und wurde für diese Zeit in S9 Stufe 4 eingruppiert. Zum 01.03.2026 habe ich diese Tätigkeit wieder abgegeben und bin seitdem wieder in S8a Stufe 4.
Meine Frage ist:
Muss meine Stufenlaufzeit in S8a Stufe 4 seit dem 01.03.2026 tatsächlich wieder von vorne beginnen, oder wird meine bereits seit dem 21.12.2021 zurückgelegte Stufenlaufzeit berücksichtigt?
Insbesondere würde mich interessieren, ob in meinem Fall § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TVöD („Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit“) eine Rolle spielt, da die Tätigkeit als stellvertretende Leitung von vornherein nur befristet übertragen wurde.
Ich war seit dem 21.12.2021 in S8a Stufe 4. Zum 01.07.2025 habe ich aufgrund eines befristeten Änderungsvertrages die Tätigkeit als stellvertretende Leitung übernommen und wurde für diese Zeit in S9 Stufe 4 eingruppiert. Zum 01.03.2026 habe ich diese Tätigkeit wieder abgegeben und bin seitdem wieder in S8a Stufe 4.
Meine Frage ist:
Muss meine Stufenlaufzeit in S8a Stufe 4 seit dem 01.03.2026 tatsächlich wieder von vorne beginnen, oder wird meine bereits seit dem 21.12.2021 zurückgelegte Stufenlaufzeit berücksichtigt?
Insbesondere würde mich interessieren, ob in meinem Fall § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TVöD („Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit“) eine Rolle spielt, da die Tätigkeit als stellvertretende Leitung von vornherein nur befristet übertragen wurde.


