Sachbearbeiter Hilfe zur Pflege
#1

014
Mich würde mal interessieren, in welche Entgeltgruppen ihr alle eingestuft sein, wenn ambulante Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bearbeitet wird?

Ich bekomme derzeit eine 9a und habe einen Überprüfungsantrag der Eingruppierung gestellt, ich sehe mich bei meiner Tätigkeit in der 9b. Ich werde jetzt vom zuständigen Personalamt aufgefordert, diesen Antrag gemäß §12 TVöD (VKA) zu begründen und tu mich mit der Formulierung wirklich schwer. Vielleicht gibt es hier ja Mitstreiter, die mir mit der Formulierung der Begründung ein wenig helfen können?!
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#2

Weshalb siehst du dich in der E9b? Soweit es eine Einschätzung zur korrekten Eingruppierung war ist dies die geforderte Darlegung.
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#3

Für 9b braucht man einen AII. Hast du so einen ??
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#4

Hallo... Nein, habe keinen A2. Übe die Tätigkeit aber schon seit 2013 aus. Somit gehöre ich zu den Beschäftigten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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#5

"Somit gehöre ich zu den Beschäftigten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."

Nein. Das reicht maximal zum sog. "sonstigen sonstigen". Ich würde dir raten dich fachkundig beranten zu lassen. Wenn du Glück hast hat dein Personalrat genug Ahnung. Sonst als Gewerkschaftsmitlglied dort. Anwaltlicher Rat ist schwierig, weil nur wenige Anwälte genug vom TVöD verstehen um dich angemessen beraten zu können.

Wenn du von E9b ausgehst musst du im ersten Schritt die Fallgruppen betrachten Ich gehe mal vom allgemeinen Teil der Entgeltordnung Nr 3 aus. Für Fallgruppe 1 müsstest du darlegen, dass es sich um 50% der Arbeitsvorgänge um Tätigkeiten handelt für die ein Hochschulstudium erforderlich ist. Daneben wäre dann noch der sonstige Beschäftigte zu belegen. Dafür reicht es nicht, dass du diese Aufgaben wahrnimmst, sondern es muss eine ähnliche breite an Einsatzmöglichkeiten bestehen.

Fallgruppe 2 hätte den Vorteil, dass "nur" dies darzulegen wäre:
"2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisseund selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)"

Hier greift denn je nach Bundesland noch die Prüfungspflicht. Aber wenn diese nicht erfüllt ist hat man ggf. Anspruch auf eine Zulage und muss die Möglichkeit bekommen den A2 zu machen.
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#6

Hallo ,

ich bin auch Sacharbeiter von der ambulanten Pflege, erledige und erarbeite meine immer selbstständig und bin in EG6 eingestuft ... :/

Von der Leistungsabrechnung bis Einstellung von neuen MA
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#7

Könnte ich von der Eingruppierung in die EG6 bitte eine Beschreibung der Aufgaben des Stelleninhabers gemäß Stellenbeschreibung bekommen? Mich würde wirklich interessieren, wo der Unterschied in unserem Aufgabengebiet steckt. Vielen Dank!
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#8

Ich habe noch nie eine Stellenbeschreibung erhalten, ich bin sogar nur in EG 6a eingestuft obwohl ich Kauffrau im Gesundheitswesen und bald zusätzlich noch Ausbilder bin.

Meine Tätigkeiten :

•Koordination der Hauswirtschaft / Pflege
Vom Bewerbermanagment bis Eintritt

•Selbstständige Erstellung von Angeboten von Patienten bis zu Verträgen

•Tourenplane erstellen, Dienstpläne erstellen und berücksichtigen

•Selbstständiges Durchführen der Leistungsabrechnung mit dem Kostenträgern und Klärung bei Kostenübernahme

•allgemeine Verwaltung (Telefon,E-Mail)

Plus zusätzlich dann die Aufgaben des Ausbilders
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#9

Danke für die Rückmeldung. Das unterscheidet sich dann wirklich vollkommen. Ich bin für die reine Bewilligung der Leistungen zuständig inkl. deren Anspruchsprüfung.
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#10

Es hat nicht mit AI. oder AII. zu tun.
Die Erklärung zu allem findet sich viel mehr hier: https://www.raniemietz.de/index.php/urte...ozialhilfe
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