Rufbereitschaftsplan im Winterdienst
#1

Hallo,

wir haben einen Rufbereitschaftsplan im Winterdienst. Wir stellen uns auch alle auf diesen ein. Die Rufbereitschaft wird 2 Tage vorher bekannt gegeben. Sollte allerdings an Tagen an den man nach Plan eingeplant ist, keine Rufbereitschaft eingeteilt werden, erhält man auch kein Rufbereitschaftsgeld. Unser Ansicht nach ist dies ungesetzlich. Da ein Rufbereitschaftsplan besteht und Urlaubsanträge, selbst mit langem Vorlauf, mit Hinweis auf den Rufbereitschaftsplan abgelehnt werden. Uns ist bekannt, dass es auf einigen Bauhöfen einen entsprechenden Zusatz in den Dienstvereinbarungen gibt. 

Leider finden wir nichts entsprechendes auf den bekannten Seiten z.B. Verdi. Die Unterstützung von der Verdi und der VDStra ist mehr als desintressiert. Wir haben uns auch einmal auf ein Gerichtsurteil berufen, Arbeitsgericht Koblenz (Az.: 11 Ca 1670/2014),  leider wurde das abgelehnt. 

Wer kann uns dabei behilflich sein?
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#2

Ihr seit Mitglied in den genannten Gewerkschaften? Dann habt ihr darüber Rechtsschutz. Der kann eingefordert werden.
Ihr seit kein Mitglied. Warum sollten Gewerkschaften sich um euch kümmern?

Ich halte die Praxis des Arbeitgebers für problematisch. Gibt es einen Personalrat? Der ist dort in der Mitbestimmung und könnte die Praxis der kurzfristen Ankündigung unterbinden.

Ihr könnt natürlich auch vor Gericht ziehen. Die sehr kurzfristige Ankündigung ist so vermutlich nicht rechtskonform.

Der Charakter der vorläufigen Planung lässt sich aus der bisherigen Schilderung nicht interpretieren. Deshalb ist eine tiefere rechtliche Bewertung nicht möglich.
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#3

Ich versteh das Problem nicht ganz. Bei uns war es früher auch so, dass vom 1. Dezember bis 1.März durchgehend Rufbereitschaft war. Macht natürlich mit dem jetzigen Klima Sinn, dass jetzt kurzfristig Rufbereitschaft angesetzt wird. Man kann keinem erklären dass es eine Winterdienstrufbereitschaft bei 10-15 Grad plus gibt.
Bei uns gibt es einen Grundplan damit jeder weis, dass er zu diesem Zeitpunkt Bereitschaft haben könnte. An der Eingangstür zum Bauhof hängt ein Schieber mit "Rufbereitschaft Ja oder Nein". So kann jeder sehen ob am nächsten Tag Rfb ist oder nicht. Ich finde diese Regelung ausreichend.
Hier ein Auszug aus der Zeitschrift "Der Personalrat":
Gibt es eine »Vor-Rufbereitschaft«?

Ja. In der Praxis insbesondere im Bereich des Winterdienstes. Die Arbeitgeber nutzen dort die präziser gewordenen Wettervorhersagen, um die Zahlung der Rufbereitschaftspauschale zu begrenzen. Sie richten eine Art »Vordienst« ein, innerhalb dessen unter anderem nur eingeschränkt Urlaub genommen werden kann und ordnen erst dann Rufbereitschaft an, wenn nach der Wettervorhersage konkret mit Schneefall, Eisregen, Sturm oder vergleichbaren Wetterereignissen zu rechnen ist. Arbeits- und tarifrechtlich ist dies dann zulässig, wenn die Beschäftigten nicht selber entscheiden müssen, ab wann sie sich tatsächlich in der Rufbereitschaft befinden.

Was ich für bedenklicher halte ist die Einhaltung der Ruhezeiten. Diese wird in den meisten Bauhöfen mit Sicherheit nicht eingehalten. Wer wird bei einem Unfall haftbar gemacht. Fahrer? Einsatzleiter? Bauhofleiter?
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#4

Eine Ankündigungsfrist von einem Tag für Rufbereitschaft wird in der Regel unzulässig sein. Den PR sollte man schnell abwählen der da mit macht. Als Beschäftigter sollte man Klage vorm Arbeitsgericht erheben und sich möglichst einen besseren Arbeitgeber suchen.
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#5

(13.01.2021, 10:00)Gast schrieb:  Eine Ankündigungsfrist von einem Tag für Rufbereitschaft wird in der Regel unzulässig sein. Den PR sollte man schnell abwählen der da mit macht. Als Beschäftigter sollte man Klage vorm Arbeitsgericht erheben und sich möglichst einen besseren Arbeitgeber suchen.

Womit kannst Du belegen, dass eine Ankündigungsfrist von einem Tag unzulässig ist? Meines Wissens gibt es dazu weder Regelungen im Tarifvertrag noch Urteile.
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#6

Neben der h.M. in der Literatur spricht z.B. LArbG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2017 (AZ: 15 Sa 1891/1) gegen das hier gewählte Konstrukt.

Billiges Ermessen bedeutet nicht billig für den Arbeitgeber. Das gewählte Konstrukt überschreitet m.E. deutlich das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
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#7

(13.01.2021, 11:34)Gast schrieb:  Neben der h.M. in der Literatur spricht z.B. LArbG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2017 (AZ: 15 Sa 1891/1) gegen das hier gewählte Konstrukt.

Billiges Ermessen bedeutet nicht billig für den Arbeitgeber. Das gewählte Konstrukt überschreitet m.E. deutlich das Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Danke, interessant.
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#8

(13.01.2021, 10:00)Gast schrieb:  Eine Ankündigungsfrist von einem Tag für Rufbereitschaft wird in der Regel unzulässig sein. Den PR sollte man schnell abwählen der da mit macht. Als Beschäftigter sollte man Klage vorm Arbeitsgericht erheben und sich möglichst einen besseren Arbeitgeber suchen.
Also ich bin jetzt vier Wahlperioden im Personalrat. So viel kann ich nicht verkehrt gemacht haben. In der Winterdienst-Dienstvereinbarung haben wir diese Ankündigungsfrist, nach Rücksprache mit den Kollegen vom Winterdienst, so vereinbart. Es waren auch alle damit einverstanden.

(13.01.2021, 11:34)Gast schrieb:  Neben der h.M. in der Literatur spricht z.B. LArbG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2017 (AZ: 15 Sa 1891/1) gegen das hier gewählte Konstrukt.

Billiges Ermessen bedeutet nicht billig für den Arbeitgeber. Das gewählte Konstrukt überschreitet m.E. deutlich das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Das Urteil kann man in dem Fall nicht heranziehen. Es geht hier um Winterdienstrufbereitschaft in der es bereits einen Rufbereitschaftsplan gibt. Das Urteil bezieht sich auf §12 TzBfG "Arbeit auf Abruf". Rechtlich ist dies hier nicht zutreffend, da keine Arbeit auf Abruf, sondern Ausübung des Direktionsrechts (Anordnung Rufbereitschaft) vorliegt.
Es weiß jeder wann er evtl. Rufbereitschaft haben wird und kann sich darauf einstellen. Er sagt ja selber dass sie sich darauf einstellen.
Ich verweise nochmal auf meinen obigen Auszug aus der Personalratszeitschrift. Das selbe steht auch bei Verdi.
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#9

Das Direktionsrecht wird hier völlig überzogen wenn mit einem Tag Vorlauf Rufbereitschaft angeordnet wird.
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#10

(13.01.2021, 14:24)Gast schrieb:  Das Direktionsrecht wird hier völlig überzogen wenn mit einem Tag Vorlauf Rufbereitschaft angeordnet wird.
Und trotzdem ist es zulässig. In der Dienstvereinbarung wurde es so geregelt. 
Weis auch nicht wo das Problem wäre. Bin auch 10 Jahre Winterdienst gefahren. Es ist ein Plan da, wo jeder eingeteilt ist. Das heißt, ich weis genau wann ich Rfb hätte und kann mich drauf einstellen. Wenn die Witterung so wie jetzt ist weis ich dass ich Rfb habe und wenn es 20 Grad plus hat weis ich dass ich wahrscheinlich keine hab. Dass muss mir dann keiner 4 Tage vorher ankündigen. Das Wetter schlägt halt auch mal schnell um da muss es doch reichen wenn ich einen Tag zuvor Bescheid krieg.
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#11

(07.01.2021, 12:27)Gast schrieb:  Ihr seit Mitglied in den genannten Gewerkschaften? Dann habt ihr darüber Rechtsschutz. Der kann eingefordert werden.
Ihr seit kein Mitglied. Warum sollten Gewerkschaften sich um euch kümmern?  
Wir haben von beiden Gewerkschaften Mitglieder in unseren Reihen. Leider sind wir bisher damit abgeblockt, vielleicht müssen wir hartnäckiger sein.

Ich halte die Praxis des Arbeitgebers für problematisch. Gibt es einen Personalrat? Der ist dort in der Mitbestimmung und könnte die Praxis der kurzfristen Ankündigung unterbinden.
Die kurzfristige Ankündigung ist auch nicht das Problem. In machen Bundesländern ist es in einer DV festgeschrieben, dass 4 Tage vorher angekündigt werden muss.

Ihr könnt natürlich auch vor Gericht ziehen. Die sehr kurzfristige Ankündigung ist so vermutlich nicht rechtskonform.
Der PR hat gesagt, dass er momentan auch keine Lösung habt und sieht nur die Lösung, dass wir klagen müssten.

Der Charakter der vorläufigen Planung lässt sich aus der bisherigen Schilderung nicht  interpretieren. Deshalb ist eine tiefere rechtliche Bewertung nicht möglich.

Im Gesetz steht aber auch, dass ein Rufbereitschaftsplan bindend ist. Wenn ich für meine im Rufbereitschaftsplan eingetragene Zeit Urlaub haben möchte, bekomme ich diesen wegen eventuellen Winterdienst nicht. Was man von Arbeitgeberseite auch verstehen kann. Dann stelle ich mich darauf ein, dann kommt warmes Wetter, ich bekomme keine Rufbereitschaft = kein Rufbereitschaftsgeld, und könnte jetzt kurzfristig Urlaub bekommen. Jetzt habe ich aber umgeplant und konnte vorab nicht buchen und jetzt ist alles ausgebucht. Das ist sehr ärgerlich, und dafür das die Kollegen sich für diese Zeit im Vorwege freihalten und nichts planen können, haben sie auch das Anrecht auf die Zahlung von Rufbereitschaftsgeld. Dies besagt ja auch das angegebene Urteil.
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#12

(13.01.2021, 09:34)Roland schrieb:  Ich versteh das Problem nicht ganz. Bei uns war es früher auch so, dass vom 1. Dezember bis 1.März durchgehend Rufbereitschaft war. Macht natürlich mit dem jetzigen Klima Sinn, dass jetzt kurzfristig Rufbereitschaft angesetzt wird. Man kann keinem erklären dass es eine Winterdienstrufbereitschaft bei 10-15 Grad plus gibt.
Bei uns gibt es einen Grundplan damit jeder weis, dass er zu diesem Zeitpunkt Bereitschaft haben könnte. An der Eingangstür zum Bauhof hängt ein Schieber mit "Rufbereitschaft Ja oder Nein". So kann jeder sehen ob am nächsten Tag Rfb ist oder nicht. Ich finde diese Regelung ausreichend.
Hier ein Auszug aus der Zeitschrift "Der Personalrat":
Gibt es eine »Vor-[b]Rufbereitschaft«?[/b]

Ja. In der Praxis insbesondere im Bereich des Winterdienstes. Die Arbeitgeber nutzen dort die präziser gewordenen Wettervorhersagen, um die Zahlung der Rufbereitschaftspauschale zu begrenzen. Sie richten eine Art »Vordienst« ein, innerhalb dessen unter anderem nur eingeschränkt Urlaub genommen werden kann und ordnen erst dann Rufbereitschaft an, wenn nach der Wettervorhersage konkret mit Schneefall, Eisregen, Sturm oder vergleichbaren Wetterereignissen zu rechnen ist. Arbeits- und tarifrechtlich ist dies dann zulässig, wenn die Beschäftigten nicht selber entscheiden müssen, ab wann sie sich tatsächlich in der Rufbereitschaft befinden.

Was ich für bedenklicher halte ist die Einhaltung der Ruhezeiten. Diese wird in den meisten Bauhöfen mit Sicherheit nicht eingehalten. Wer wird bei einem Unfall haftbar gemacht. Fahrer? Einsatzleiter? Bauhofleiter?

Klima hin oder her, dass möchte ich auch nicht abstreiten. Aber du stellst dich doch auch mit deinem Privatleben darauf ein, dass du nach Plan dran bist. Dann kommt nichts, du ärgerst dich, dass du alles versucht hast dies im Einklang mit Beruf und Privat zu regeln, und dann bekommst du noch nicht einmal das Rufbereitschaftsgeld! Das ist nicht in Ordnung.

Die Ruhezeiten sin bei uns geregelt und dies wird auch genaustens eingehalten.
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#13

(13.01.2021, 14:21)Roland schrieb:  
(13.01.2021, 10:00)Gast schrieb:  Eine Ankündigungsfrist von einem Tag für Rufbereitschaft wird in der Regel unzulässig sein. Den PR sollte man schnell abwählen der da mit macht. Als Beschäftigter sollte man Klage vorm Arbeitsgericht erheben und sich möglichst einen besseren Arbeitgeber suchen.
Also ich bin jetzt vier Wahlperioden im Personalrat. So viel kann ich nicht verkehrt gemacht haben. In der Windterdienstdienstvereinbarung haben wir diese Ankündigungsfrist, nach Rücksprache mit den Kollegen vom Winterdienst, so vereinbart. Es waren auch alle damit einverstanden.

(13.01.2021, 11:34)Gast schrieb:  Neben der h.M. in der Literatur spricht z.B. LArbG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2017 (AZ: 15 Sa 1891/1) gegen das hier gewählte Konstrukt.

Billiges Ermessen bedeutet nicht billig für den Arbeitgeber. Das gewählte Konstrukt überschreitet m.E. deutlich das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Das Urteil kann man in dem Fall nicht heranziehen. Es geht hier um Winterdienstrufbereitschaft in der es bereits einen Rufbereitschaftsplan gibt. Das Urteil bezieht sich auf §12 TzBfG "Arbeit auf Abruf". Rechtlich ist dies hier nicht zutreffend, da keine Arbeit auf Abruf, sondern Ausübung des Direktionsrechts (Anordnung Rufbereitschaft) vorliegt.
Es weis jeder wann er evtl. Rufbereitschaft haben wird und kann sich darauf einstellen. Er sagt ja selber dass sie sich darauf einstellen.
Ich verweise nochmal auf meinen obigen Auszug aus der Personalratszeitschrift. Das selbe steht auch bei Verdi.

Es ist gut wenn es in einer DV eine Ankündigungszeit gibt, dies haben wir bisher nicht, dass sollte man auf jeden Fall mit aufnehmen.

Es wäre aber gut, wenn wir nicht vom eigentlichen Thema abkommen. Nicht das es jetzt falsch verstanden wird, jeder Kollege ist bemüht sein Privat- mit den Berufsleben so zu regeln. So das er immer dann den Dienst leisten kann, wenn er auf dem Plan steht. Dieses möchten wir natürlich auch dementsprechend mit Rufbereitschaft vergütet haben. Ob es dann 10 Grad wird, ist egal. 

Es gibt Bauhöfe von Städten, die haben dies explizit in der DV festgehalten. Allerdings haben diese auch durchgehend, ohne Freiwoche, Winterdienstrufbereitschaft (auch bei 10 Grad).
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#14

einfach mal ein Thema vorher schauen mit dem Beitrag zu Verdi. Da steht das drin mit den 4 Tagen, die aber nicht bindend sind. Eine Richtlinie, mehr nicht.
Viele Kommunen machen sich das sehr einfach. "wenn es halt kalt wird - dann musst du kommen". Willkommen im modernen Sklaventum....
Gilt dann eine Urlaubssperre für den Zeitraum November bis März oder wie soll man sein Leben planen?? Wir haben Dauerbereitschaft, weil wir uns an die Richtlinie 4 Tage halten. Sonst müsste man jeden Montag sich schon für das nächste Wochenende festlegen. Dafür machen wir auch in dieser Zeit Urlaub und sind trotzdem erreichbar für den Winterdienst und erscheinen auch im Urlaub zur Arbeit. Für uns eine win-win-Situation. Rechtlich nicht richtig, aber wo kein Kläger....
Früher war das anders, da musste man erst alle Mitarbeiter abfragen, wer denn Zeit hat. Ohne angeordnete Rufbereitschaft kann ich mich in meiner Freizeit aufhalten, wo ich möchte und es kann deshalb sein, dass ich nicht rechtzeitig zum Dienst erscheinen kann.
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#15

Rein tarifrechtlich (TVöD-VKA) steht den MA in der Rufbereitschaft ein Entgelt zu, das sie auch bekommen, wenn es nicht zu (Winterdienst)-Einsätzen kommt.
Damit wird abgegolten, was dem Beschäftigten an persönlichen Nachteilen entsteht (RB ist ein extremer Eingriff in das Sozial-/Privatleben).
Für die Rufbereitschaft ist ein RufbereitschaftsDienstplan aufzustellen. Dieser ist mitbestimmungspflichtig und muss vom PR genehmigt werden.
Für Planbarkeit von Arbeitszeit und Privatleben ist es "dienstzuvereinbaren", in welchem zeitlichen Abstand der Rufbereitschafts-Dienstplan wirksam werden kann.
In Anlehnung von ähnlich gelagerten Arbeitsgerichtsprozessen sind vier oder sieben Tage sinnvoll.
Außerdem ist in einer DV verbindlich die Anzahl der Rufbereitschaftsdienste pro Zeiteinheit zu regeln.

Speziell im WiDi gibt es dazu noch das Problem der im Arbeitszeitgesetz geregelten Ruhezeiten.
Dafür gibt es keine tarifrechtliche Lösung, bis auf die max. Verkürzung auf 10 Stunden.
Jeder, der kürzere Ruhezeiten durch eine Anordnung und einen "Einsatzplan" dienstplanmäßig festlegt, könnte im Fall eines Schadenfalles (insbesonders bei Körperverletzung) in der Folge Probleme bekommen.
Umsetzbar ist Winterdienst und die dazu gehörende (und zu bezahlende RB) deshalb also "eigentlich" nur im täglich wechselnden Zweischichtbetrieb.
Ich kenne nur ganz wenige Kommunen, die das in ihrem Bauhof mit der meist ohnehin knappen Personaldecke hin bekommen.
Ich kenne ca. 400 kommunale Bauhöfe gut bis sehr gut.

VG
bernd
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