Rufbereitschaft, wenn der Bedarf Regelmäßigkeit darstellt
#1

Ich benötige das Schwarm-Wissen,

ich bin im Schichtdienst innerhalb des TVÖD VKA tätig und mir stellt sich folgende rechtliche Frage:

Unsere derzeitige Zulagenpauschale, die ausgezahlt wird, deckt 4 Rufbereitschaften pro Quartal.
Zu den min. 4 Rufbereitschaften (24h), die pro Mitarbeiter geplant werden, werden sogenannte "Springerdienste" (Dienste die vor 96h für langfristige Ausfälle Bsp. Reha/Urlaub, dienen sollen, vor Ablauf der 96h als Rufbereitschaft -12h- eingetragen). Somit fallen ggf. mehr Rufbereitschaften pro Quartal an, welche in der Pauschale nicht abgedeckt sind. 

Außerdem sind hier mal meine Zahlen der gezogenen Rufbereitschaften:

2024 --> Von 14 Rufbereitschaften wurden 12 gezogen --> 85,7 %
2025 --> Von 19 Rufbereitschaften wurden 12 gezogen --> 63,2 %
2026 --> Von 5 Rufbereitschaften wurden bislang 2 gezogen --> Bis dato 40%

Die Tendenz ist derzeit sinkend, jedoch zeigen die Werte, dass eine strukturelle Regelmäßigkeit von Störungen/Bedarfen vorliegt. Sie entwickeln sich als planbare Arbeitsbelastung außerhalb der regulären Arbeitszeit, Belastung für den Arbeitnehmer ist deutlich höher als vorgesehen.
Im Sinne des TVÖD ist die Rufbereitschaft grundsätzlich als außerplanmäßige, nicht regelmäßig zu erwartende Arbeitsbelastung vorgesehen.

Unsere Rufbereitschaften, wenn sie nicht gezogen werden, werden mit 0 Stunden berechnet. Da hier schon eine erhebliche Einschränkung durch die gezogenen Rufbereitschaften bestehen, gilt das dann als vorhersehbare Bereitschaftszeit und steht einem das dann als faktorisierte Arbeitszeit im Sinne der Bereitschaftszeit zu?
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