Regelungen für den Winterdienst (Urlaub, Bereitschaft, Zuschläge)
#1

Hallo liebe Freunde!

Ich bin Bauhofmitarbeiter und wir haben gerade ein paar Probleme mit unserer Verwaltung.
Ich möchte hier mal fragen, ob es Regelungen für den Winterdienst gibt?
Wäre schön, wenn mir da mal jemand eine Auskunft geben könnte, wie das bei anderen Kommunen geregelt ist.

  • Wir sollen jetzt bei Urlaubsunterbrechung durch Winterdienst den Urlaubstag gut geschrieben bekommen und dann bei nicht erreichen der vollen Arbeitsstunden Minusstunden für die Restarbeitszeit schreiben.
  • Wir sollen im Winter immer winterdienstbereit sein, nur in Ausnahmefällen den Arbeitsbereich verlassen.
  • Wir bekommen kein Bereitschaftsgeld und keine Nachtschichtzuschläge.

Ist das nur alles so okay?

Wäre nett, wenn mir da jemand ein paar Infos geben könnte oder eine Seite im Netz wo da was dazu steht.
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#2

Nein, all diese Regelungen in Deiner Gemeinde entsprechen natürlich nicht dem Tarifvertrag (TVöD-Verwaltung) und sind daher rechtswidrig.

Eine zwangsweise Urlaubsunterbrechung für den Winterdienst ist nicht zulässig. Bereitschaft muss vergütet werden. Und für Nachtarbeit gibt es Zuschläge.

Damit Ihr Eurer Recht bekommt, empfehle ich, dass
Ihr in eine Gewerkschaft eintretet. Und sprecht mit Eurem Personalrat.

Den TVöD-V kannst Du z.B. hier herunterladen: https://www.kommunalforum.de/tarifvertra...st_pdf.php
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#3

Vielen Dank für deine Antwort und nützliche Info.
Über einen Gewerkschaftsbeitritt hatte ich auch schon nachgedacht.
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#4

Hallo, eine Frage: Wer muss eine Vertretung für mich suchen, wenn ich während des Winterdienstes Urlaub habe oder krank bin?
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#5

(16.02.2025, 13:16)Gast schrieb:  Hallo, eine Frage: Wer muss eine Vertretung für mich suchen, wenn ich während des Winterdienstes Urlaub habe oder krank bin?

Grundsätzlich der Arbeitgeber. Unter bestimmten Umständen kann der Arbeitgeber die Mitzeichnung einer Vertretung auf dem Urlaubsantrag vorsehen. Diese Mitzeichnung stellt aber nicht direkt die Übernahme der Rufbereitschaft dar. Die Rufbereitschaft muss noch der Arbeitgeber anordnen.
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