Recht auf Stellenbewertung?
#1

In unserer Kommune gibt es keine einzige Stellenbeschreibung / Stellenbewertung. Ist das rechtlich in Ordnung? Oder ist die Dienststelle verpflichtet Stellenbeschreibungen für jeden einzelnen Arbeitsplatz zu erstellen??

MfG
DerFlinkeFinger
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#2

Da es noch keine Entgeltordnung für den Bereich der Kommunen gibt ist für die Eingruppierung der § 22 des BAT maßgeblich. In Absatz 1 steht „Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen…………“ und in Absatz 2 „Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.“

Eine Eingruppierung kann nur vorgenommen werden, wenn bekannt ist welche Tätigkeiten auf der jeweiligen Stelle überwiegend ausgeübt werden. Alle anderen Vorgehensweisen entsprechen nicht den tariflichen Vorgaben.

Solange die Beschäftigen mit ihrer Bezahlung zufrieden sind wird die Gemeinde ohne Stellenbeschreibung/Stellenbewertung auskommen. Es muss auch klar sein, dass es bei jeder Stellenbewertung „Gewinner“ und „Verlierer“ geben wird.
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#3

Ohne die Stellenbewertung gibt es auch Gewinner und Verlierer. Die einzelnen Gewinner sorgen aber gerade für schlechte Stimmung in der Verwaltung. Stichwort: Nasenfaktor!
Stellenbewertungen sind immer die transparentere, faire Vorgehensweise. Nachher kann sich keiner beschweren...
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#4

(13.09.2012, 08:56)Gast schrieb:  Stellenbewertungen sind immer die transparentere, faire Vorgehensweise. Nachher kann sich keiner beschweren...

Entschuldige, aber da musste ich herzhaft lachen.

Stellenbewertungen sind bei weitem weder transparent noch fair. Man hat auslegungsbedürftige Tätigkeitsmerkmale, bei denen nicht einmal die Gerichtsurteile groß helfen sondern meist auch nur wieder was auslegungsbedürftiges von sich geben. Im gewissen Maße kann man sich wiederholen (bei den niedrigen Entgeltgruppen) aber je höher es geht, umso schwieriger wird es und umso unfairer. Besonders, weil sich viele neuartige Tätigkeiten gar nicht mit den vorhanden Tätigkeitsmerkmalen und der bisherigen Auslegung decken.

Maximal 2% der Klagen gehen vor Gericht zu Gunsten der Arbeitnehmer aus.

Wenn der Arbeitgeber Geld sparen möchte, kann er ohne Probleme die Stellenbewertungen restriktiv vornehmen lassen und er wird damit nicht unbedingt falsch liegen (und selbst wenn, wie viele klagen schon).

Gruß
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#5

Bei uns (Kommune mit 3.600 Einwohner, 10 Verwaltungsmitarbeiter) wurde im Jahr 2003 ein Organisationsgutachen mit Stellenbewertung vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erstellt. Deren „Fachleute“ hatten sehr wenig Ahnung vom Arbeitsablauf in einer Gemeinde! Waren mehr auf große Städte ausgerichtet. Das Ergebnis des Gutachtens wurde von unserem Geschäftsleiter und dem Bürgermeister beeinflusst. Teils offen teils verdeckt. z.B. wurde die Vollstreckung dem Kämmerer zugeordnet um den Kassenleiter nach E 6 eingruppieren zu können. Die Vollstreckung macht trotzdem weiterhin der Kassenleiter! Weiter wurden Tätigkeiten Stellen zugeordnet, obwohl allen bekannt war, dass diese dort nicht ausgeführt werden. Die „Amigos“ lassen grüßen. Eine Stellenbewertung wird immer so ausfallen wie der, der die Bewertungen bezahlt, sie haben möchte.
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#6

Aber nochmal zur Ausgangsfrage: Besteht nun eine Pflicht auf Stellenbewertung für den Arbeitgeber oder nicht?
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#7

Die Pflicht ergibt sich wie bereits geschrieben aus dem Tarifvertrag. -- § 22 BAT --
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#8

Hallo Andechser,

(14.09.2012, 12:09)Andechser schrieb:  Deren „Fachleute“ hatten sehr wenig Ahnung vom Arbeitsablauf in einer Gemeinde! Waren mehr auf große Städte ausgerichtet. Das Ergebnis des Gutachtens wurde von unserem Geschäftsleiter und dem Bürgermeister beeinflusst. Teils offen teils verdeckt. z.B. wurde die Vollstreckung dem Kämmerer zugeordnet um den Kassenleiter nach E 6 eingruppieren zu können. Die Vollstreckung macht trotzdem weiterhin der Kassenleiter! Weiter wurden Tätigkeiten Stellen zugeordnet, obwohl allen bekannt war, dass diese dort nicht ausgeführt werden. Die „Amigos“ lassen grüßen. Eine Stellenbewertung wird immer so ausfallen wie der, der die Bewertungen bezahlt, sie haben möchte.

Gibt es bei euch keinen Personalrat? Für eine Stellenbewertung braucht man vorab eine Arbeitsplatz-/ bzw. Tätigkeitsbeschreibung. Dann gibt es zwar immer noch Spielraum für Interpretation Icon_sad aber ganz grobe Ungerechtigkeiten sollten verhindert werden. Wenn euer Kassenleiter die Vollstreckungen nicht in seiner Beschreibung drin stehen hat, muss er sie auch nicht machen.
Gruß Pumukel
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#9

Unser Personalrat besteht aus drei Mitgliedern. Eine Frau aus der Verwaltung und zwei Männer aus dem Bauhof. Die Frau ist die beste Freundin des Geschäftsleiters. Noch Fragen?
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#10

(15.09.2012, 10:22)Andechser schrieb:  Unser Personalrat besteht aus drei Mitgliedern. Eine Frau aus der Verwaltung und zwei Männer aus dem Bauhof. Die Frau ist die beste Freundin des Geschäftsleiters. Noch Fragen?

... nicht wirklich - aber gewählt ist gewählt D020
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