Rückwirkungsverbot bei Satzungen
#1

Moin,

vielleicht kann man mir hier bitte weiterhelfen, da ich verwaltungstechnisch keine Ahnung habe.

Bei uns wurde eine Straße saniert und es wurden in 2018 Vorausleistungen verlangt.

Nun erhielt ich den Endbescheid und ich soll noch eine Differenz zwischen Vorausleistung und endgültigem Straßenbeitrag zahlen.

„Problem“ an der ganzen Sache: erst vor Kurzem wurde rückwirkend eine neue Straßenbeitragssatzung nach dem Muster des Städte- und Gemeindebundes zum 1.1.21 beschlossen.

Die Berechnung der Beitragspflicht im Endbescheid geht auf die neue Satzung, die die alte Satzung ersetzt, zurück.

Die beitragsfähige Maßnahme erfolgte in 2018 – 2020. Die letzte Unternehmerrechnung ging der Stadt aber wohl erst Ende 2021 ein.

Lt. Satzung entsteht die Beitragspflicht mit Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme.

Das ist doch dann in 2020, wonach die Beitragspflicht nach der alten Satzung zu berechnen ist und nicht nach der neuen Satzung, oder?

Nach der neuen Satzung bin ich darüber hinaus schlechter gestellt als nach der alten Satzung. Ich muss also mehr zahlen.

Ist es aber nicht so nach § 3 Abs. 2 KAG, dass ich als Beitragspflichtiger nach der neuen Satzung nicht schlechter gestellt werden darf, als nach der alten Satzung?

Und wie sieht es mit der echten Rückwirkung, mit dem Rückwirkungsverbot, das grundgesetzlich verankert ist, aus?

Danke.

Grüße
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#2

Das Rückwirkungsverbot gilt nicht absolut und deshalb würde sich der Sachverhalt nur in Kenntnis aller Details beurteilen lassen.

Beispiel für eine zulässige Rückwirkung ist z.B. OVG Schleswig Urteil vom 08.09.2022 – 2 LB 3/22.

Auch muss man beachten um was für eine Rückwirkung es sich handelt und was ich zwischen den Satzungen genau geändert hat.
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