Rückkehr aus Elternzeit
#1

Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen. Ich bin derzeit in Elternzeit und eingruppiert in die Entgeltgruppe 8, meine Elternzeit endet in einem Monat und mein Einsatz ist dann auf einer Stelle nach EG 7 geplant, da wohl keine freien EG 8 Stellen vorhanden sind. Das Geld für die 8 soll ich weiterhin erhalten.
Aber ich bin der Meinung, dass ich Anspruch auf eine Stelle habe, bei der die Arbeit die Kriterien der EG 8 erfüllen. Vielleicht hat jemand Erfahrung mit so einer Situation ?!
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#2

Die dauerhafte Übertragung von Aufgaben der Entgeltgruppe E7 könnte ggf. arbeitsgerichtlich angegriffen werden.
Im ersten Schritt sollte man den Personalrat einbinden und auch das Gespräch suchen.

Man muss dann auch entscheiden wieviel Eskalation man betreiben will. Bei sehr kleinen Arbeitgebern könnte die Weigerung E7 Aufgaben zu erfüllen ggf. eine betriebsbedingte Kündigung begründen. Das Risiko ist aber nur relevant, wenn es keine anderen in der E8 gibt welche in einer Sozialauswahl verlieren würden.

Wenn es ein großer Arbeitgeber ist könnte die Folge sein, dass man an einem anderen Standort eingesetzt wird. Wenn es der Arbeitsvertrag her gibt ggf. auch in großer Entfernung vom bisherigen Arbeitsort.

Ich würde auf klare Absprachen drängen wann die Situation beendet werden soll. Auch braucht es z.B, im Verwaltungsbereich ja nur ein wenig schrauben an den Zeitanteilen um von Aufgaben nach E7 bei E8 zu landen. Vielleicht geht da ja was.
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#3

Ich sehe dein Problem nicht so recht. Die wirst nach deiner früheren EG bezahlt, musst aber nur eine "einfachere" Arbeit machen. Umgekehrt würde ich mich beschweren, aber so?

Wenn einer deiner Kollegen seinen angestammten Arbeitsplatz räumen soll, damit du deinen Willen hast, wird dieser zu Recht nicht begeistert sein; ein solches Verhalten fände ich auch ziemlich unkollegial.

Oder geht es dir gar nicht um die Eingruppierung? Gefällt dir der dir zugedachte konkrete Arbeitsplatz einfach nicht?
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#4

Also ich kann verstehen, wenn man nicht auf eine niedrigere Stelle möchte. Auch wenn das Geld in gewohnter Höhe bleiben würde, gibt es auch Leute, die auch geistig entsprechend gefordert werden möchten und nicht damit zufrieden sind eine niedrigere Arbeit verrichten zu müssen, weil man ein Kind bekommen hat. In diesem Fall liegt „nur“ eine Entgeltgruppe Unterschied zwischen den Stellen, aber wäre es denn okay eine Frau die zum Beispiel anspruchsvolle Arbeit nach EG 9a gemacht hat, nach der Elternzeit auf eine EG 5 Zuarbeitung zu setzen, wenn man weiter 9a zahlt. Das ist Degradierung und darf nicht sein. Zumal auch etwaige Bewerbungsverfahren zu bedenken sind. Die Beurteilung auf der niedrigeren Stelle hat gegen andere Bewerber aus höheren Entgeltgruppen nicht die entsprechende Wertigkeit. 
Meine Empfehlung, dringend eine Gleichstellungsbeauftragte oder Beauftragten einschalten.
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#5

Wenn eine Diplom-Verwaltungswirtin (oder Bachelor of Arts) nach der Elternzeit als Hilfskraft, Schreibkraft, Sekretärin etc. eingesetzt werden soll, ist das natürlich nicht hinnehmbar und dürfte auch kaum durch die "Tätigkeitsbeschreibung" im Arbeitsvertrag gedeckt sein.

Der Unterschied in der "Wertigkeit" der Tätigkeiten zwischen EG 7 und EG 8 ist aber derart marginal, dass ich keine vernünftige Grundlage für eine Beschwerde sehe. Und im Arbeitsvertrag steht sicher nichts von "Tätigkeit nach EG 8", sondern allenfalls das grobe Aufgabengebiet mit entsprechendem Änderungsvorbehalt.
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#6

Arbeitsvertraglich besteht bei den üblichen Verträgen im öffentlichen Dienst ein Anspruch auf Tätigkeiten der bisherigen Eingruppierung. Änderungen der Tätigkeiten haben ihre Grenze in der Änderung der Eingruppierung. Deshalb ist die dauerhafte Übertragung von Aufgaben nach E7 bei einer bisherigen Eingruppierung in der E8 nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Für den Arbeitgeber bietet es sich hier an befristet Aufgaben nach E7 zu übertragen. Dies wird zumindest für einen gewissen Zeitraum hinzunehmen sein.
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#7

Ich gebe meinem Vorredner da vollkommen recht, allerdings muss beachtet werden, dass auch die vorübergehende Übertragung mitbestimmungspflichtig ist und der Zustimmung des Personalrats bedarf.
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