Qualifizierungsmaßnahme als TZ-Kraft
#1

Hallo zusammen, 

ich bin Angestellte im ÖD und besuche nun den Verwaltungslehrgang I-Lehrgang. 
Als Teilzeitangestellte stellt sich mir nun die Frage, ob ich die Mehrzeit im Lehrgang gutgeschrieben bekommen sollte?
Im § 5 Abs. 6 TVöD ist zwar die Wertung der Arbeitszeit hierzu beschrieben, aber für mich ist es in meinem Fall unklar und auch auf Nachfrage intern kam ich zu keinem Ergebnis, da es den Fall, dass eine TZ-Kraft diesen Lehrgang durchführt, so bisher nicht gab.
Ich bekomme beim Besuch des Unterrichts nur meine übliche Zeit auf dem Zeitkonto gutgeschrieben, bin aber netto 2 Stunden mehr im Unterricht. 
Die Qualifizierungsmaßnahme ist nicht angeordnet, wird aber vom Arbeitgeber ausgeschrieben und dementsprechend genehmigt. 
Hat evtl. jemand den gleichen Fall bzw. kennt sich hier konkret aus? 
Vielen Dank vorab. 
bs. 6 TVöD § 5 Abs. 6 TVöD§ 5 Abs. 6 TVöD
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#2

Gab es eine Vereinbarung zu der Qualifikation bzw. was steht in der Ausschreibung?
D.h. ist es Arbeitszeit oder wird nur Freistellung gewährt?
Ist der Besuch des Lehrgangs mit einer Dienstreise verbunden?
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#3

Hallo,
ich bin mit einer anderen Stelle besetzt worden, als mit der auf welche ich mich beworben hatte. 
Für meine jetzige Stelle besteht keine Pflicht zum Lehrgang.
Ich bekomme meine übliche Arbeitszeit, die ich sonst anwesend gewesen wäre mit "Berufsschule" im Zeiterfassungssystem ausgewiesen, nicht als Dienstreise. 
Jedoch sind das 2 Std. weniger, die ich Netto in der Schule verbringe. 
Mein AG bezieht sich auf den "Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10. November 2008".
Hierin ist nicht geregelt, wie es mit den Schulzeiten = Arbeitszeiten geregelt ist. 
Vollzeitarbeitende Kollegen erhalten an jenem Tag, trotz der nur 6 Netto anfallenden Schulstunden, ihre übliche Zeit (knapp 8 Std.) gutgeschrieben. 
Das widerspricht meiner Auffassung von Gleichstellung der im TVÖD geregelten Auffassung. § 5 Abs. 6 TVöD regelt auch, inwieweit Zeiten, in denen der Beschäftigte an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, als Arbeitszeit zu werten sind. 
Zitat von einer recherchierten Internetseite: ...das bisher Gesagte gilt für Vollzeitkräfte ebenso wie für Teilzeitkräfte. Das bedeutet, dass auch bei Letzteren als Arbeitszeit die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung anzurechnen ist. Wenn diese länger als die vereinbarte – reduzierte – Arbeitszeit dauert, ist die darüber hinausgehende Zeit als Mehrarbeit zu berücksichtigen. Dies kann also dazu führen, dass eine Teilzeitkraft für eine Qualifizierungsveranstaltung, die über ihre dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus andauert, Mehrarbeitsstunden angerechnet bekommt, eine Vollzeitkraft, die dieselbe Qualifizierungsveranstaltung besucht, jedoch nicht."
Aber reicht dies für mich als Argumentation?
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