Personalrat lehnt Höhergruppierung ab und möchte in die Einigungsstelle
#1

Meine EG 6-Stelle wurde von der Stellenbewertungsstelle auf EG 8 gruppiert. Personalstelle gab ihr ja, nur der Personalrat lehnte dies ab. Jetzt möchte der PR in die Einigungsstelle, warum auch immer!
Meine Frage ist: Muss ich da zustimmen, und bringt es überhaupt etwas?
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#2

Nein, Betroffene müssen für die Einschaltung der Einigungsstelle nicht zustimmen. Das ist eine Sache zwischen Dienststelle und Personalrat!
Wegen der Gründe des Personalrates einfach mal den Personalrat fragen.
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#3

Unklar ist weshalb der PR zur Einigungsstelle will. Eigentlich würde ich erwarten, dass Dienststelle da aktiv wird.

Daneben ist wichtig ob der PR der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ablehnt oder die Eingruppierung. Soweit die Aufgaben die zur Eingruppierung E8 führen bereits wirksam übertragen sind und es um eine korrigierende "Höhergruppierung" geht bestehen kaum wirksame Ablehnungsgründe durch den PR.
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#4

PR hat die Höhergruppiert abgelehnt, weil er nicht glaubt, dass der Zeitanteil und die selbständigen Leistungen stimmen. Es ist zum Verzweifeln
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#5

Leider sind die vorliegenden Informationen sehr rar, um eine valide Bewertung vornehmen zu können.

Vielleicht aber soviel: Das Merkmal der "selbstständigen Leistung"(sL) ist schlussendlich der Maßstab, ob die E7 oder E8 oder E9a Anwendung findet. Insoweit erscheint die Einrede des Personalrates darauf abzuzielen, dass der Arbeitsvorgang mit der sL mehr als ein Drittel der Tätigkeit, vielleicht sogar mehr als die Hälfte ausmacht, sodass schlussendlich die E9a die richtige Eingruppierung wäre. 

Das kollektivrechtliche Mittel des Personalrates ist der (begründete) Widerspruch zu einer geplanten Maßnahme. Daraufhin folgt in der Theorie entweder eine Änderung der Maßnahme seitens des Arbeitgebers (ein Einsehen!) oder - soweit dieser bei seiner Auffassung bleibt - die Entscheidung mit Hilfe einer Einigungsstelle.

Der (personalratsunabhängige) individualrechtliche Weg wäre abschließend die Eingruppierungsfeststellungsklage... Bevor jedoch dies alles losgeht, heißt es, die Ansprüche geltend zu machen, damit nicht irgendeine Ausschlussfrist greift und sich professionelle Unterstützung zu holen. Vielleicht gibt es ja die Dokumente der "Bewertungsstelle", um sich auf diese bei der Geltendmachung zu beziehen.
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#6

Sollte der PR nicht die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber vertreten statt deren bessere Eingruppierung zu blockieren?
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#7

ABer aller Beschäftigten und nicht eines einzelnen.
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#8

(12.06.2024, 09:00)Gast schrieb:  Sollte der PR nicht die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber vertreten statt deren bessere Eingruppierung zu blockieren?


Wie gesagt, sind die Informationen für eine abschließende Bewertung zu rar. Aber wenn der Personalrat widerspricht, weil die Eingruppierung zu gering ist, dann setzt er sich doch für die Beschäftigten ein ...
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#9

Meine selbstständigen Leistungen betragen lt. Stellenbeschreibung 40%, die Personalstelle bewertet die Stelle auf EG 8 und der Personalrat blockiert die Höhergruppierung, mit der Behauptung, ich würde die selbstständigen Leistungen nicht erbringen und glauben den Zeit Anteil nicht.
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#10

(12.06.2024, 09:23)Gast schrieb:  ABer aller Beschäftigten und nicht eines einzelnen.
Ich sehe nicht, inwiefern die Höhergruppierung eines Beschäftigten aus dem Bereich des "Fußvolks" den Interessen der Beschäftigten als Ganzes widersprechen sollte. Im Zweifel könnten andere eher durch diese Höhergruppierung Argumente für die eigene Höhergruppierung erhalten.

Daher frage ich mich ernsthaft, was der PR hier bezwecken will.
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#11

(14.06.2024, 07:53)Gast schrieb:  
(12.06.2024, 09:23)Gast schrieb:  ABer aller Beschäftigten und nicht eines einzelnen.
Ich sehe nicht, inwiefern die Höhergruppierung eines Beschäftigten aus dem Bereich des "Fußvolks" den Interessen der Beschäftigten als Ganzes widersprechen sollte. Im Zweifel könnten andere eher durch diese Höhergruppierung Argumente für die eigene Höhergruppierung erhalten.

Daher frage ich mich ernsthaft, was der PR hier bezwecken will.

Und genau das war bei  unserem PR mal ein Argument, dass dann auch andere ankommen.
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#12

Nachsatz: Die Korrektur der Bezahlung hat natürlich trotzdem stattgefunden. Wenn man 9c eingruppiert ist, ist man 9c eingruppiert und muß nicht 9b bezahlt werden.
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#13

In der Realität kann man die Wertigkeit nur einmal einsetzen. Also entweder Bekommt Person A oder Person B die E8.

Aber das wäre so kein tragendes Argument des Personalrates. Je nach anzuwenden Personalvertretungsgesetz wäre fraglich ob dies überhaupt ein wirksame Ablehnung der Personalmaßnahme wäre. Zentrale Frage ist ob tatsächlich die Aufgaben übertragen sind und nur der Eingruppierungsfehler korrigiert wird. Wenn die Aufgaben bereits übertragen sind wäre der Ablehnung damit begründet wurden, dass es keine Aufgaben nach E8 sind. Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob diese 40% selbstständige Leistung erfüllt werden, sondern ob diese übertragen sind. Wenn der Arbeitgeber sagt der Arbeitnehmer soll 40% seiner Zeit für die Vorgänge mit sL einsetzen, dann unterliegt zwar die Übertragung der Aufgabe der Mitbestimmung. Aber der PR darf dann nach Übertragung dann nicht sagen, dass man dafür weniger Zeit benötigt und es deshalb keine E8 ist.

Hier ist es halt am Arbeitgeber die Sache zu klären. Soweit die Aufgaben tatsächlich schon übertragen sind kann man die E8 ggf. auch einfach vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
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#14

Wenn es sich hier um eine beabsichtigte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten handelt, unterliegt dieses der Mitbestimmung. Wenn sich die Ablehnung lediglich darauf stützt, dass die Stellenbewertung aufgrund von angezweifelten Arbeitszeitanteilen nicht korrekt ist, handelt es sich hier m.E. um eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung, da die Stellenbewertung nicht der Mitbestimmung unterliegt.

Wurden aber keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen, sondern handelt es sich um einen "Eingrupierungsirrtum", dann ist der Beschäftigte kraft Tarifautomatik in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handelt es sich dann nicht. Der AG sollte dieses aber dem PR im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Kenntnis geben.
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