Personalamt reagiert nicht auf Beschluss des PR - weiteres Vorgehen ???
#1

Hallo zusammen,

unser Dienststellen-PR hat in einer Sitzung formal den Beschluss gefasst (einstimmig), vom Personalamt Unterlagen im Zusammenhang mit persönlichen Anträgen nach § 37 TvÖD, die von mehreren KollegInnen gestellt wurden, anzufordern. Der Beschluss liegt mittlerweile rund 3 Monate zurück. Wir haben vom Personalamt lediglich ein Schreiben bekommen, wonach keine Herausgabe der maßgeblichen Unterlagen erfolgen wird. Ohne die Unterlagen können wir nun ja meiner Meinung nach nicht prüfen, ob die Stellenbewertungen der betreffenden KollegInnen korrekt sind und somit unseren Verpflichtungen als PR nicht nachkommen.

Was ratet Ihr zum weiteren Vorgehen? Das maßgebliche LPVG ist das aus Baden-Württemberg ...

Hilfreich wäre es, wenn Ihr uns auch die entsprechenden §§ nennen könntet.

Vorab schon einmal ein herzliches Dankeschön für Eure Unterstützung und Mithilfe.

Kollegiale Grüße,

J.
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#2

Moin,

Zitat:Ohne die Unterlagen können wir nun ja meiner Meinung nach nicht prüfen, ob die Stellenbewertungen der betreffenden KollegInnen korrekt sind und somit unseren Verpflichtungen als PR nicht nachkommen.

Warum kann die Eingruppierung nicht überprüft werden? Maßgeblich sind die Arbeitsplatzbeschreibungen in der Fassung, wie sie mit der Stelle abgestimmt sind, die die Organisations- und Personalhoheit hat (bewertungserheblich sind auszuübende nicht ausgeübte Tätigkeiten). Die Anträge nach 37 gehören als Individualanträge in die Personalakte. Darauf dürfte der Personalrat auch in BW ohne Zustimmung keinen Zugriff haben.

Grüße
1887
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#3

Danke für Deine Antwort.
Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt: um die Bewertung der Stelle im Hinblick darauf, ob sie korrekt ist oder nicht, prüfen zu können, muss ich doch wissen, wie das Personal- und Organisationsamt die verschiedenen Arbeitsschritte laut Stellenbeschreibung gewichtet hat. Bei Bewertungsfragen ist - auch und gerade im Grenzbereich zwischen zwei Vergütungsgruppen - ja besonders wichtig, ob die "höherwertige Tätigkeit" einen Anteil von mind. 50 % ausmacht. Die Gewichtung der einzelnen Arbeitsschritte steht in der Stellenbeschreibung, das stimmt. Nur weiss ich/wissen wir als PR im Moment nicht, ob unser Orga-Amt die Gewichtung ebenfalls so nachvollzieht. In einem "Erörterungsgespräch" mit Vertretern des Orga-Amtes, unserem PR und den betroffenen KollegInnen hatten die Mitarbeiterinnen des Orgaamtes zwei (!!) dicke Aktenordner an Unterlagen dabei. Das heißt für mich, dass es sehr wohl weitergehende Unterlagen geben muss. Diese Unterlagen würden wir als PR gerne einsehen und haben daher den entsprechenden Beschluss gefasst. Ich weiss doch nur dann, wenn ich die Unterlagen kenne, ob die Engruppierung, wie sie durch das Orga-Amt vorgenommen wurde, stimmig ist.

Nebenbei: selbst die von den KollegInnen beauftragte Anwältin hat die Unterlagen trotzt zweimaliger schriftlicher Anforderung bisher noch nicht zu Gesicht bekommen.

Grüße,
J.
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#4

Hallo zusammen,
bzgl. der Eingruppierung gibt es keine Mitbestimmung des PR, da dies ja tariflich festgelegt ist. Ausschlaggebend ist - wie 1887 sagt - die Stellenbeschreibung und die übertragenen Aufgaben (auszuübende Tätigkeiten). Diese sollten auch mit den ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen. Wenn andere (höherwertige Tätigkeiten übertragen werden, hat dies automatisch (Tarifautomatik) eine Höhergruppierung oder Zulage zur Folge. In beiden Fällen hat der PR nach LPVG BW § 75 (1),2 Mitbestimmungsrecht.
Der § 37 TVöD legt lediglich die Fristen der rückwirkenden Ansprüche fest. Sobald ein schriftlicher Antrag eingegangen ist, ist damit auch der Zeitpunkt möglicher Ansprüche fixiert. Eine Verschleppung der Bearbeitung hat keine Nachteile zur Folge.

Natürlich habt ihr als Personalrat Anspruch auf die gleichen Informationen wie der AG/das Orgaamt. Wenn eure Zusammenarbeit mit dem Orga Amt schwierig ist - euer rechtlicher Ansprechpartner ist der Verwaltungsvorstand, BM, OB, je nach dem und dieser hat dem Orga Amt anzuweisen, dass ihr alle für eine Entscheidungsfindung relevanten Informationen zur Verfügung gestellt bekommt. Wenn dies nicht erfolgt, muss man das oberste Gebot der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" in Frage stellen. LPVG BW § 2(1).

Ihr könnt nach LPVG BW § 82 die Zustimmung zu einer Maßnahme verweigern. Hier sind die möglichen Gründe auch aufgeführt. Daraus ergibt sich zwingend, dass ihr alle Infos haben müsst, da ihr dazu verpflichtet seid, dass die herrschenden Gesetzte, Tarifverträge etc. eingehalten werden.
Wenn der AG (Verwaltungsvorstand etc.) euch in der Wahrnehmung eurer Pflichten behindert, oder es im Einzelfall (hier die Höhergruppierung) zu keiner Einigung kommt, dann muss die Angelegenheit vor der Einigungsstelle vorgetragen werden. Hierzu LPVG BW §§ 66, 67; 69,71

Grundsätzlich: Eine Stellenbewertung ist kein individueller Anspruch eines AG, der muss für alle offen sein. Daher auch kein Datenschutz. Ich würde auch so reagieren - wenn das Orgaamt mit Informationen nicht rausrückt, - dann haben sie was zu verbergen. Der PR muss aber auf Augenhöhe (gleicher Informationsstand) mit dem AG verhandeln können.
Bleibt dran, geht zu eurem obersten Chef, und ruft notfalls die Einigungsstelle an.

Gruß Pumukel
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