Niedrigere Eingruppierung als ausgeschrieben, da verwaltungsfremd? (E7 statt E8)
#1

Hallo allerseits, 

bin derzeit im Bewerbungsprozess und habe eine Zusage für eine Stelle beim Landratsamt (Sachbearbeitung).
Mich irritiert jedoch, dass in der Ausschreibung steht, dass die Eingruppierung in E8 erfolgen kann und im Gespräch jedoch nun auf E7 gepocht wird, da ich keine Verwaltungs-Ausbildung habe. Diese müsste ich erst absolvieren, um in E8 eingruppiert zu werden.

Zu mir: Ich bin kaufmännische Fachkraft, habe eine Ausbildung und einen Wirtschaftsfachwirt absolviert und in einem Industrieunternehmen gearbeitet.

Die Passagen aus der Stellenausschreibung:
PROFIL: 
Sie verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung im mittleren Verwaltungsdienst oder zum/rVerwaltungsfachangestellten bzw. über eine abgeschlossene Erste Prüfung nach derEntgeltordnung (VKA) bzw. Angestelltenlehrgang I oder über eine vergleichbare Qualifikation.
ANGEBOT:
Ihre Eingruppierung im Beschäftigtenverhältnis erfolgt bei Vorliegen der tarifrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen bis zur EG 8 TVöD.

Ist das so gängige Praxis?
Wo kann man nachlesen, dass man erst als Verwaltungsfachangestellte in E8 eingruppiert wird?

Freue mich über eure Einschätzung!

Viele Grüße
Zitieren
#2

Die Frage ist was genau geplant ist. Wenn nicht alle Aufgaben übertragen sondern nur Aufgaben, die zu einer Eingruppierung in die E7 führen, dann ist dies korrekt. Das folgt dann aus der Vertragsfreiheit und § 12 TVöD.

Wenn Aufgaben nach E8 übertragen werden, aber es zu einer Eingruppierung in die E7 kommen soll, hängt es von den Details ab. (D.h. um was für Tätigkeiten geht es.) In den meisten Bereichen des TVöD bestehen in der E8 keine solchen Anforderungen an die Person, die zu einer um eine Entgeltgruppe niedrigeren Entgeltgruppe führen. Soweit die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greift und nicht erfüllt ist, steht dieser auch einer Eingruppierung in der E7 entgegen. Es gäbe dann aber eine Zulage, die im Ergebnis finanziell E8 weitgehend entspricht.

Denkbar ist auch, dass der Arbeitgeber das Zusammenspiel der Fallgruppen in der E5 im allgemeinen Teil der Entgeltordnung falsch anwendet. (Die E8 basiert auf auf der E5 und Heraushebungsmerkmalen der E6 und E8.

"Ist das so gängige Praxis?"
Nein, aber zumindest das erste Szenario kommt durchaus öfters vor und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

"Wo kann man nachlesen, dass man erst als Verwaltungsfachangestellte in E8 eingruppiert wird?"
Man müsste sich mit den angedeuteten Elementen befassen. § 12 TVöD, Entgeltordnung (einschließlich Vorbemerkungen) sowie entsprechende Literatur zur Eingruppierung. Was zu einem differenzierten Ergebnis führen würde.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Nur EG E9c statt E10
- Zulage statt entsprechender Eingruppierung
- Stelle neu ausgeschrieben


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst