15.06.2023, 22:25
Hallo zusammen,
ich habe eine Verständnisfrage zu § 6 LVO - NRW "Nachteilsausgleich".
Hierzu kurz meine Situation:
- 06/2015 Kind geboren
- bis 06/2018 Elternzeit
- 09/2018 Verbeamtung auf Widerruf (Ausbildung im mittleren Dienst)
- 06/2020 Verbeamtung auf Probe
- 06/2023 Verbeamtung auf Lebenszeit
Habe ich es nun richtig verstanden, dass
1. bei mir eine Beförderung seit 06/2022 zulässig wäre als Nachteilsausgleich ("... eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach 2 Jahren...")
2. bei mir eine Beförderung vor 06/2024 zulässig wäre ("...vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit...")
-> sofern dienstliche Leistungen eine Beförderung rechtfertigen.
Wann rechtfertigen dienstliche Leistungen eine Beförderung? Ist das abhängig von der Beurteilung?
Vielen Dank im voraus.
Liebe Grüße
ich habe eine Verständnisfrage zu § 6 LVO - NRW "Nachteilsausgleich".
Hierzu kurz meine Situation:
- 06/2015 Kind geboren
- bis 06/2018 Elternzeit
- 09/2018 Verbeamtung auf Widerruf (Ausbildung im mittleren Dienst)
- 06/2020 Verbeamtung auf Probe
- 06/2023 Verbeamtung auf Lebenszeit
Habe ich es nun richtig verstanden, dass
1. bei mir eine Beförderung seit 06/2022 zulässig wäre als Nachteilsausgleich ("... eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach 2 Jahren...")
2. bei mir eine Beförderung vor 06/2024 zulässig wäre ("...vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit...")
-> sofern dienstliche Leistungen eine Beförderung rechtfertigen.
Wann rechtfertigen dienstliche Leistungen eine Beförderung? Ist das abhängig von der Beurteilung?
Vielen Dank im voraus.
Liebe Grüße