09.02.2014, 12:28
Land NRW
Eine Beamtin ist zurzeit bis 2015 in Elternzeit. Sie möchte aber befristet in der Elternzeit eine unterhälftige Beschäftigung bei dem gleichen Dienstherrn ausüben (14 Stunden/Woche).
Jetzt ist sie erneut schwanger.
Wenn Sie die jetzige Elternzeit (in der sie noch unterhälftig arbeiten möchte) vor der neuen Mutterschutzfrist beendet, bekäme sie in der neuen Mutterschutfrist wieder Gehalt. Ist die Höhe des Gehalts nach ihrer ursprünglichen Vollbeschäftigung zu berechnen oder nach der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit?
Ist das Besoldungsdienstalter in irgendeiner Form anzupassen?
Vielen Dank für die Antworten !
Eine Beamtin ist zurzeit bis 2015 in Elternzeit. Sie möchte aber befristet in der Elternzeit eine unterhälftige Beschäftigung bei dem gleichen Dienstherrn ausüben (14 Stunden/Woche).
Jetzt ist sie erneut schwanger.
Wenn Sie die jetzige Elternzeit (in der sie noch unterhälftig arbeiten möchte) vor der neuen Mutterschutzfrist beendet, bekäme sie in der neuen Mutterschutfrist wieder Gehalt. Ist die Höhe des Gehalts nach ihrer ursprünglichen Vollbeschäftigung zu berechnen oder nach der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit?
Ist das Besoldungsdienstalter in irgendeiner Form anzupassen?
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