Mitwirkung oder Mitbestimmung bei Stellenbewertung
#1

Hier in Schleswig-Holstein stellt sich die Frage, ob eine Mitwirkung oder Mitbestimmung in Fällen der Stellenbewertung vorliegt. Von der Personalverwaltung werden dem PR hin und wieder die Stellenbeschreibungen von Mitarbeitern vorgelegt. Auf Nachfrage erfahren wir dann auch, was die Bewertungsfirma denn nun bewertet hat.
Jetzt liegt ein Fall vor, bei dem uns erzählt wurde, dass Ende 2017 ein Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung eines Mitarbeiters gestellt worden sei. Die Stellenbeschreibung wurde uns, trotz Nachfrage, nicht gegeben. Nun ist die Bewertung da. Hieraus ist ersichtlich, dass der MA 25% auf einer Stelle arbeiten soll, die zu eben diesen 25% selbständige Arbeit beinhalten würde. Dadurch ergibt sich dann auch eine entsprechende erfreuliche Erhöhung. In der Tatsache handelt es sich bei dieser Stelle jedoch ausschließlich um eine Urlaubs-/Krankheitsvertretung, die m.E. nicht in die Stellenbewertung einfließt.

Der PR möchte nun dieser Bewertung widersprechen. Ist das möglich, wenn ja, welche Vorschriften sind zu beachten.

Danke für das geteilte Schwarmwissen.

Marion
Zitieren
#2

Soweit die Vertretung Teil der übertragenen Aufgaben sind müssen diese bei der Eingruppierung berücksichtigt werden. Wenn das der Grund für eure geplanten Ablehnung ist. Mit der Begründung ist die Ablehnung unzulässig. Aus der Schilderung ist kein Hinweis auf eine falsche Eingruppierung zu erkennen.
Zitieren
#3

Hallo,
die allgemeine Rechtsprechung geht wohl davon aus, dass eine Stellenbewertung nicht der Mitbestimmung unterliegt. Hier würde ich immer im zuständigen LPerVG nachschauen.
Nun habt Ihr in Schleswig-Holstein ja das "Glück", dass der Personalrat monatlich Gespräche mit der Dienststellenleitung führen dürft ( § 47). Dort kann man doch alles besprechen, oder?
Erfahrungsgemäß muss der Personalrat eine Arbeitsplatzbeschreibung und eine sich daraus ergebene Stellenbewertung spätestens bei einer Stellenbesetzung erhalten. Eine falsche Bewertung müsste wohl ggf. vom Stelleninhaber gerichtlich beanstandet werden.
Die Dienststelle wird nur in ganz, ganz wenigen Fällen auf den Personalrat hören.
Viel Erfolg und haltet uns einmal auf dem Laufenden.
Zitieren
#4

Moin Moin! Also ich halte es moralisch schon verwerflich, seitens einer Personalvertretung, die im Prinzip für die Mitarbeiter/Innen da ist und deren Rechte vertreten sollte, eine positive Entwicklung einer solchen Angelegenheit abzulehnen! Es grüßt ein ehemaliger PR-Vorsitzender...
Zitieren
#5

(03.04.2019, 11:34)Gast schrieb:  Moin Moin! Also ich halte es moralisch schon verwerflich, seitens einer Personalvertretung, die im Prinzip für die Mitarbeiter/Innen da ist und deren Rechte vertreten sollte, eine positive Entwicklung einer solchen Angelegenheit abzulehnen! Es grüßt ein ehemaliger PR-Vorsitzender...

014 014 , ich finde es bedenklich, wenn ein ehemaliger PR-Vorsitzender hierbei eine moralische Verwerflichkeit sieht. Es gilt doch immer noch der Mehrheitsbeschluss des Personalrates. Wenn dem Gremium aber nicht alle Unterlagen vorgelegt werden, die sie für Ihre Entscheidung benötigen und dann ablehnen, kann der Beschluss rechtlich überprüft werden, aber ein solcher Beschluss ist nach meiner Überzeugung nicht verwerflich.
Ich finde es verwerflich, wenn der Personalrat für seine Entscheidung notwendige Unterlagen bei der Dienststelle anfordert und diese nicht erhält.
Dennoch wünsche ich Allen ein wunderschönes Wochenende.
Zitieren
#6

Das ist natürlich völlig korrekt. In dem Falle sehe ich die Situation genauso. Da habe ich anfangs wohl etwas überlesen oder falsch verstanden. Im Grunde ist es sehr schade, dass die Rechte der Personalvertretungen mega schwach sind. Deshalb erdreisten sich die Dienststellenleitungen auch regelmäßig gegen die Vorschriften zu verstoßen. Große Konsequenzen brauchen sie ja nicht zu fürchten.
Zitieren
#7

Hallo zusammen,
nur zur Info: selbst der zu Bewertende hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Stellenbewertung! Oder salopp gesagt: Wer die Musik bezahlt, bestimmt welche Lieder gespielt werden.
Die Ergebnisse dieser Stellenbewertungen sind Empfehlungen wie der Arbeitnehmer einzustufen ist. Ob der Arbeitgeber dieser Empfehlung folgt ist eine andere Geschichte.
Da er dieses Gutachten bezahlt hat, kann er es auch einfach durch den Schredder schicken, wenn ihm das Ergebnis nicht gefällt.
Es steht aber jedem Arbeitnehmer frei seine Stelle von den gleichen Firmen bewerten zu lassen.... dann zahlt aber auch der Arbeitnehmer das Gutachten.
Das ist Sachstand, der mir als Personalrat auch nicht gefällt, aber tatsächlich rechtlich genau so aussieht.
Zitieren
#8

In Ländern mit Informationsfreiheitsgesetz könnte ggf. ein Anspruch auf Einsicht in das Gutachten bestehen. Eine Vernichtung des Gutachtens wäre haushaltsrechtlich wohl zu beanstanden.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- LPVG NW Mitbestimmung interne Meldestelle
- Mitbestimmung § 68 NPersVG - Maßnahme nicht umgesetzt
- Mitbestimmung bei Abmahnung ?

NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers