Mitbestimmung bei Abmahnung ?
#1

014
Sind Abmahnungen mitbestimmungspflichtig?
Danke für künftige Antworten!
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#2

Hallo, in der Regel muss der Personalrat bei Abmahnungen informiert werden und hat aber kein Mitbestimmungsrecht.

Allerdings steht dem Personalrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ein Informationsrecht zu, damit dieser eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ggf. auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann und ggf. dieser widersprechen kann.

Im Zuge eine besseren Kommunikation kann aber der Personalrat vorab informiert werden und um eine Entscheidung bzw. Mittragung durch den Personalrat gebeten werden. Ist aber ein KANN, kein MUSS.

Zusammenfassend: Personalrat muss informiert werden, hat aber kein Mitbestimmungsrecht, aber ein Widerspruchsrecht, wenn er den Sachverhalt als nicht rechtens sieht.
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#3

Hallo Maikom

Das Problem ist nur, dass das BetrVG für den öffentlichen Dienst nicht maßgeblich ist. Hier greifen die jeweiligen Landes PersVGs bzw. das Bundes PersVG.

Steht aber alles im jeweiligen PersVG des Bundeslandes unter dem Paragraphen "Mitbestimmung"! Aber meines Wissens nach, NICHT!!!

MfG SB
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#4

Nein, Abmahnungen sind nicht mitbestimmungspflichtig, weil ein Mitbestimmungstatbestand im BPersVG bzw. in den Ländergesetzen (z.B. PersVG berlin) dafür nicht enthalten ist. Es gibt außerdem zwei ältere Entscheidungen des BVerwG, die die Frage behandeln, ob es sich bei der Abmahnung um eine "Maßnahme" handelt und haben dies verneint. Nur Maßnahmen wären mitbestimmungspflichtig (wenn es im Gesetz vorgesehen ist). Also keine Mitbestimmung.
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#5

Hallo in die Runde,

in NRW und Brandenburg ist es auf jedenfall Mitwirkung, keine Mitbestimmung. So oder so ähnlich werden sicher die anderen Landesgesetze hierzu sein..

Gruß
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#6

In NRW ist in § 74 Abs. 2 PersVG NRW (Brandenburg: Mitwirkung, § 68 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Brandenburg) ein Anhörungsrecht vorgesehen. Wenn eine Beteiligung in den jeweils anzuwendenden PersVGen nicht explizit vorgesehen ist: keine Mitbestimmung oder Mitwirkung. Es heißt also in das jeweilige PersVG schauen. Im Bereich des PersVG Berlin ist es weder Mitwirkung, noch Mitbestimmung.
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#7

Für BW gilt die Mitwirkung, wenn die/ der Beschäftigte das will:
LPVG BW §80 (1) ,8: Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

a) vorübergehender, zwei Monate überschreitender Übertragung einer anderen Tätigkeit,
b) dauernder oder vorübergehender, zwei Monate überschreitender Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
c) Erteilung schriftlicher Abmahnungen, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Er ist von der beabsichtigten Abmahnung in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen,


Gruß Pumukel

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#8

Es gint eine bundesweit geltende Gesetzesgrundlage:

Zitat:§84 SGB IX "Prävention"
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

dazu:

Zitat:§ 93 SGB IX Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates

Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.

Das trifft zwar nicht zwingend auf den geschilderten Fall zu, ist jedoch ggf. ein Hebel der an zu setzen ist...


Grüße
Marcus
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#9

Hallo Talax,
hier geht es um die Situation bei Schwerbehinderten und den Beteiligungen der Schwerbehindertenvertretung. Das hat mit nicht Behinderten AN nichts zu tun. Daraus einen Ansatz für alle zu konstruieren - Icon_question
Gruß Pumukel
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#10

der genannte §84 schützt nicht nur schwer behinderte Kollegen,
sonder alle auf die es zutrifft:

Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können.

Greift halt nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis gefährdet ist.

Grüße
Marcus
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#11

(17.09.2012, 22:09)Talax schrieb:  der genannte §84 schützt nicht nur schwer behinderte Kollegen,
sonder alle auf die es zutrifft:

Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können.

Greift halt nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis gefährdet ist.

Grüße
Marcus

Auch wenn es natürlich schon uralt ist, aber natürlich gilt der ehemalige § 84 SGB IX nur für schwerbehindere und diesen gleichgestellte behinderten Menschen (§ 68 Absatz 1) diese war Teil 2 des SGB IX Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht). Heute gleichnamig als Teil 3 ab § 151 mit dem Geltungsbereich ist der ehemals § 84 nun § 167.
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