Mitbestimmung PR Stellenbewertung
#1

Ich bin in einer Stadtverwaltung in BW tätig und muss überprüfen, o der PR bei den Stellenbewertung Mitbestimmungsrechte hat oder nicht bzw. was er überhaupt für Rechte hat, wenn es um das Thema Stellenbewertung geht.
Im LPVG § 75 hab ich diesbezüglich leider nichts Gescheites gefunden, sprich wenn es um die HG usw geht, ist er natürlich mitbestimmungspflichtig, aber von Stellenbewertung ist nichts zu lesen, oder überlese ich da was??
Würde mich über Hilfe freuen.

LG Corinna
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#2

Hallo Corinna,
... ein ganz heißes Eisen . S035
Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Bewertung einer Stelle einem Tarifautomtismus folgt (angeblich Icon_evil) und somit nicht mitbestimmungspflichtig ist. Wir haben uns mal bemüht als Personalräte mit dem AG eine Bewertungskommission zu bilden und gemeinsam Stellenbewertungen durchzuführen. Das ging nicht lange so. Unser AG zahlt lieber die GPA und gibt die Stellenbewertung außer Haus. Die Ergebnisse sind zu etwa 90% klar - das sind auch die unproblematischen Stellen. Die anderen 10% lassen Interpretationsspielraum zu und verlaufen meistens sehr negativ.
Zumindest ist die Stellenbewertung nichts Geheimes und man hat Anspruch auf genaue Erläuterung der Bewertung. Ansonsten hilft nur, sich mit den Bewertungskriterien zu befassen um hier mitsprechen zu können.
Gruß Pumukel
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#3

Hallo Pumukel,
vielen Dank für deinen Beitrag. Der Tarifautonomismus gilt allerdings nur dann, wenn die Stelle zuvor bewertet war. Ab dem Moment hat der Stellenbesetzer Anspruch auf entsprechende Eingruppierung - der Beamte natürlich nicht :-/ - mir ging es jetzt einfach darum, ob der PR bei der Bewertung der Stelle mitbestimmen darf oder ob die Bewertung auch ohne ihn stattfinden kann. Die Kommentierung des LPVG geht auf dieses Thema leider nicht so ein, wie ich es brauchen würde. LEider bin ich nach wie vor unschlüssig oder ggf. zu blond ;-)

Wer noch was weiss, darf sich gerne melden. Vielen Dank!!!
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#4

Auch wenn es nicht richtig auf Deinen Fall passt:
Wir in Hessen haben nur die Mitwirkung als Beteiligung.
Ich kenne euer Personalvertretungsrecht nicht, aber
ich kann mir kaum vorstellen, dass dort hierzu nichts
zu lesen ist...

Hmmm?
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#5

Moin,

wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, gibt es kein Mitbestimmungsrecht außerhalb der individuellen Eingruppierung:

http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=2621

Grüße
1887
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#6

Guten Morgen,
das ist in der Tat eine gute Frage und lohnt eine Prüfung :-)

Nach der Verdi-Kommentierung zum LPVG Ba-Wü. wirkt der PR nach § 80 ABs. 1 Nr. 12 bei den Grundsätzen zur Arbeitsplatz und Dienstpostenbewertung mit. Der Kommentar führt aus (S. 657 f.), dass es sich um den Arbeitsplatz im funktionellen Sinn handelt.

Weiter ist § 68 Nr. 2 LPVG von Bedeutung - der PR ist rechtzeitig und vor allem u m f a s s e n d zur Durchführung seiner Aufgaben zu unterrichten, es sind ihm auch alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Eine Stellenbewertung kann ich nur dann auf ihre Richtigkeit hin prüfen, wenn ich weiss, wie der Arbeitgeber bei der Berwertung vorgeht. Insofern kann das bloße Ergebnis einer Bewertungskomission nicht ausreichen. Die Frage ist doch m.E., wie die einzelnen Arbeitsanteile ermittelt worden sind (geschätzt oder durch Interview???) und wie die Gewichtung hinsichtlich der einzelnen Schwierigkeitsgrade der Arbeitsschritte vorgenommen wurde. Interessanterweise kommt zumindest unser Personal- und Organisationsamt an dieser Stelle heftigst ins Schwimmen.

Grüße,
J.
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#7


Der PR hat das recht der Richtigkeitskontrolle!
Beim Antrag auf Einstellung muss eine Stellenbewertung dabei sein!
Sonst verstöß die DStLtg gegen die Vorgabe der umfassenden Information.
Wenn dies so kommt kann der PR der Einstellung zustimmen in einem 1. Beschluß und die Eingruppierung ablehnen wegen der fehlenden Dokumente. Dieser Weg wird gar nicht gern bei den DStLtgen gesehen!
Am einfachsten ist die Frist gar nicht starten zu lassen.
Wenn beim Posteingang bemerkt wird, das die Dokumente unvollstãndig sind, unverzüglich durch den PRV monieren lassen mit dem Hinweis das deswegen die Frist erst beginnt bei vollstãndiger Akte.
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