Mit EG 5 höherwertige Tätigkeiten ausführen
#1

Hallo,
folgende Situation:

AN A ist in EG 5 eingruppiert. In der Arbeitsplatzbeschreibung steht auch die Vertretung (Urlaub, Krankheit, Frühstück) von Arbeitnehmer B in EG 7.

Darf AN A diese Tätigkeiten ausführen?
Muss er sie ausführen?
Wie sieht es in dem Fall mit einer Zulage aus?

Danke schonmal.

Percy
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#2

Moin,

die Voraussetzungen sind in § 14 TVöD benannt. Die höherwertige Tätigkeit muss mindestens einen Monat auszuüben gewesen sein. Die Tätigkeit muss dazu in der Summe höherwertig sein. Dh sicher sein kann man sich erst, wenn ausschließlich und vollständig die Tätigkeit des Vertretenen auszuüben ist. Warum sollte die Tätigkeit nicht ausgeführt werden dürfen? Eine entsprechende Vertretungstätigkeit wird vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst (ich gehe aufgrund der geringen Differenz nicht von völlig verschiedenen Ausbildungen aus).
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