Leitung Kindertagesstätte
#1

Ich leite seit über 10 Jahren eine Kindertagesstätte. Mein Arbeitgeber bezahlt mich in der Tarifstufe S2. Das ist mir gerade aufgefallen. Ich bitte ihn, meine Situation in der Tarifstufe S11 zu überprüfen. Er sagt mir, dass dies nicht möglich sei, da ich keinen Hochschulabschluss habe. Ich bin jedoch der Meinung, dass ich meine Tätigkeit als Kita-Leiterin seit über 10 Jahren ausübe und daher kein Hochschulabschluss erforderlich ist. Was soll ich tun?
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#2

Findet laut dem Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag umfassend Anwendung - welcher? Welche Qualifikation liegt vor?
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#3

Seit über zehn Jahren übernehme ich unter anderem folgende Aufgaben:

Verantwortung für bis zu 70 Kinder in der Betreuung,

Anleitung und Koordination von 2–3 Mitarbeitenden im Alltag,

Organisation des pädagogischen Tagesablaufs und der Hausaufgabenbetreuung,

Erstellung der Dienstpläne,

Planung und Umsetzung von Ferienprogrammen,

monatliche Haushaltsabrechnung und Einkäufe für die Verpflegung,

Einarbeitung und Begleitung neuer Mitarbeitender,

Mitwirkung im Auswahl- und Einstellungsverfahren neuer Kolleg*innen.
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#4

(05.08.2025, 19:20)Gast schrieb:  Findet laut dem Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag umfassend Anwendung - welcher? Welche Qualifikation liegt vor?
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#5

Ich weiß nicht, ich arbeite für eine GMBH
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#6

JA      TV AWO NRW
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#7

(05.08.2025, 20:18)Gast schrieb:  JA      TV AWO NRW
Wie ist die genaue Klausel im Arbeitsvertrag?

Ich habe keinen Zugriff auf die seit 8/2025 gültige Entgeltordnung. Aber S2 ist wenig wahrscheinlich.
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#8

Tatsächlich glaube ich, dass ich seit mehreren Jahren unterbewertet und daher unterbezahlt bin, weil ich nicht in der Lohnklasse bin, die meiner Position entspricht. Ich habe eine Freundin, die auf Stundenbasis genauso viel verdient wie ich, obwohl sie nur ein Jahr Berufserfahrung und keinen Abschluss hat. Das hat meine Aufmerksamkeit erregt ...
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#9

Die neue Entgeltordnung soll sich am TVöDF orientieren. 
Eingruppierungen
Entgeltgruppe S 13
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen

Entgeltgruppe S 15
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen

Also schnell die entsprechende Bezahlung beim Arbeitgeber einfordern
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#10

Hier ist die Antwort meines Arbeitgebers: Er führt mich im Kreis herum.
Da er weiß, dass ich Visitenkarten habe, steht dort eindeutig „Leiter der Nachmittagsbetreuung“.

Nach aktueller Stellenbewertung handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit nicht um eine ausgewiesene Leitungsfunktion im Sinne der tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S11b oder höher. Auch die derzeitige Stellenbeschreibung sieht keine entsprechende Funktion vor.

Zur Einordnung: Tätigkeiten nach S11b setzen in der Regel nicht nur eine erweiterte fachliche Verantwortung voraus, sondern auch einen entsprechenden pädagogischen Hochschulabschluss. Beides trifft auf Ihre derzeitige Funktion nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu.

gehe zur Gewerbeaufsicht, denn ein Anwalt würde mich zu viel kosten. Ich bin kein Deutscher, die Sprache hilft mir nicht weiter.

Ich glaube, er nutzt die Situation aus, und das ist schon seit mehreren Jahren eine Schande.
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#11

„Leiter der Nachmittagsbetreuung"
Was für eine Einrichtung ist es?

"gehe zur Gewerbeaufsicht"
Was will man da? Die ist nicht zuständig.

Vermutlich ist die sinnvollste Option Gewerkschaftsmitglied zu werden.

Gibt es einen Betriebsrat?
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#12

Es handelt sich um eine Kindertagesstätte in einer Schule.

Es gibt keinen Betriebsrat, da es sich um eine GmbH mit weniger als 20 Beschäftigten handelt.
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