03.05.2022, 08:49
Liebe Kollegen,
die unterschiedliche Eingruppierung TV-L zum TVöd stellt uns vor folgende Frage: Eine Stellenausschreibung, die nach TV-L mit EG 9 - 10 ausgeschrieben wurde, soll nun mit einer Person besetzt werden, die bei der Kommune in EG 11 TVöD eingruppiert ist. Diese Einstellung soll abweichend von der Ausschreibung! jetzt in EG 11 TV-L erfolgen. Unserer Meinung nach hätten sich auch andere Personen beworben, wenn die Stelle von vornherein nach EG 11 ausgeschrieben worden wäre. Unserer Ansicht nach widerspricht dies dem Anforderungsprofil (in dem die EG 9-10 angegeben war), es entspricht aber der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung, die jetzt vorgelegt wird. Somit könnte der Personalrat der Einstellung nach dem Grundsatz der Bestenauslese doch gar nicht zustimmen, oder wie seht ihr die Sache?
Viele Grüsse
die unterschiedliche Eingruppierung TV-L zum TVöd stellt uns vor folgende Frage: Eine Stellenausschreibung, die nach TV-L mit EG 9 - 10 ausgeschrieben wurde, soll nun mit einer Person besetzt werden, die bei der Kommune in EG 11 TVöD eingruppiert ist. Diese Einstellung soll abweichend von der Ausschreibung! jetzt in EG 11 TV-L erfolgen. Unserer Meinung nach hätten sich auch andere Personen beworben, wenn die Stelle von vornherein nach EG 11 ausgeschrieben worden wäre. Unserer Ansicht nach widerspricht dies dem Anforderungsprofil (in dem die EG 9-10 angegeben war), es entspricht aber der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung, die jetzt vorgelegt wird. Somit könnte der Personalrat der Einstellung nach dem Grundsatz der Bestenauslese doch gar nicht zustimmen, oder wie seht ihr die Sache?
Viele Grüsse