LPVG § 72 Abs. 1 Nr. 4
#1

Liebe Kollegen,
die unterschiedliche Eingruppierung TV-L zum TVöd stellt uns vor folgende Frage: Eine Stellenausschreibung, die nach TV-L mit EG 9 - 10 ausgeschrieben wurde, soll nun mit einer Person besetzt werden, die bei der Kommune in EG 11 TVöD eingruppiert ist. Diese Einstellung soll abweichend von der Ausschreibung! jetzt in EG 11 TV-L erfolgen. Unserer Meinung nach hätten sich auch andere Personen beworben, wenn die Stelle von vornherein nach EG 11 ausgeschrieben worden wäre. Unserer Ansicht nach widerspricht dies dem Anforderungsprofil (in dem die EG 9-10 angegeben war), es entspricht aber der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung, die jetzt vorgelegt wird. Somit könnte der Personalrat der Einstellung nach dem Grundsatz der Bestenauslese doch gar nicht zustimmen, oder wie seht ihr die Sache?
Viele Grüsse
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#2

Welches LPVG (Bundesland)?
Besteht eine Ausschreibungspflicht?

"Somit könnte der Personalrat der Einstellung nach dem Grundsatz der Bestenauslese doch gar nicht zustimmen"
Hier ist entscheidend welche Ablehnungsgründe laut LPVG möglich sind. Relevanter könnte es sein, wenn davon auszugehen ist, dass sich andere interne Bewerber beworben hätten. Ggf. weil mit der Verwendung der Wertigkeit E11 Höhergruppierungsmöglichkeiten von Beschäftigten schlechter werden.

Die Frage ist dabei auch was man erreichen will. Wenn man dich quer stellt ist die Stelle ggf. länger nicht besetzt und es führt zu einer höheren Belastung der Kolleginnen und Kollegen in dem Bereich. Eventuell setzt man durch, dass die Person nur mit E10 eingestellt wird. Die spätere Höhergruppierung kann man nicht wirklich verhindern, aber die Person verdient übergangsweise und durch Stufenverlust weniger Geld.
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#3

Hallo,
Danke für die Einschätzung. Wir fallen unter das LPVG NW; Ausschreibungspflicht besteht im Hinblick Art. 33 BGB. Hierin sehen wir eben Bedenken. Auf eine Stelle nach EG 11 hätten sich andere Personen beworben, evtl. sogar intern Beschäftigte. 
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#4

Aus Art. 33 BGB bzw. dem gemeinten Art. 33 GG ergibt sich keine umfassende Ausschreibungspflicht.

Wenn ich mich richtig erinnere ist LPVG NRW recht flexibel bei den Ablehnungsgründen.
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