Kreditaufnahme gem. § 87 GemO BW
#1

Hallo zusammen,

meine Frage bezieht sich auf den § 87 GemO Baden-Württemberg.

Dort ist auch laut Kommentar die Kreditaufnahme der Kommune stark reglementiert (zulässig).

Und zwar für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und Umschuldungen.

Nun stellt unser Eigenbetrieb seinen Haushalt auf und plant bei der Kreditaufnahme auch die übrigen Kredittilgungen mit ein.

M. E. nicht zulässig.

Oder gibt es Ausnahmen bzw. Kommentare, die dies zulassen?

Gruß
KassenCharly
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#2

Hallo,
die Formulierungen des § 87 GemO BW sind hier in Niedersachsen nahezu identisch.
Das Problem hier ist, dass Deine Frage nicht klar erkennbar ist. Fakt ist, dass Kommunen bei der Haushaltsplanung neben der Aufnahme auch die Tilgungen einplanen müssen.
Und auch Eigenbetriebe müssen ja bei Haushaltsplanung die Kredittilgungen einbeziehen - irgendwer muss sie ja bezahlen. Insofern ist dies sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Ich vermute, dass ich die Frage nicht richtig gedeutet habe.

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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#3

Hallo Michael,

klar ist, dass die Tilgungen natürlich als Aufwendungen mit geplant werden müssen.

Aber wenn ich einen Kredit über 5 Mio. aufnehmen will (einplane) , dieser 3 Mio. für Investitionsmaßnahmen enthält und 2 Mio. für Kredittilgungen.

Das geht M. E. nicht. Die Kredittilgungen kann ich ja nicht mit in meine zulässige Kreditaufnahme einrechnen. Oder?
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#4

Hallo,
Tilgungen werden in der Doppik nicht als Aufwendungen sondern als Auszahlungen geplant und umgesetzt. Die Zinsen allerdings schon.
Ich verstehe es so, dass zur Tilgung von 2 Mio Altkrediten ein neuer Kredit aufgenommen werden soll. Dies kann wirtschaftlich sein, da ein Kredit nach 10 Jahren (im Regelfall) gekündigt und neu vereinbart werden kann - als Umschuldung oder auch Prolongation. Dies muss auch im Haushaltsplan dargestellt werden und auch ein- und ausgebucht werden, spätestens die Statistikämter fordern dies. Allerdings sollte es dazu unterschiedliche Konten geben, die allerdings auf letztendlich im Haushalt auf eine einzige Zeile addiert werden.
Ich vermute daher, dass hier alles korrekt abgelaufen ist.
Aber: In einer Haushaltssatzung darf dies natürlich nicht als neue bzw. zusätzliche Kreditaufnahme-Ermächtigung aufgeführt werden.

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
(der schon viele Beiträge vor dem Absenden gelöscht hat, da diese "Spambots-Prüfung" bisweilen zu lange dauerte!)
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#5

(23.10.2019, 10:49)Gast schrieb:  Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
(der schon viele Beiträge vor dem Absenden gelöscht hat, da diese "Spambots-Prüfung" bisweilen zu lange dauerte!)

Hallo Michael,
leider kommen wir nicht umhin, das Forum gegen Spam zu schützen. Wir arbeiten aber an technischen Verbesserungen.
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