26.10.2022, 20:50
Oh Hallo, ich habe eine Frage bezüglich des Erlass eines Ordnungsgeldes.
Fällt der Erlass des Ordnungsgeldbescheides unter die Nr 1 des Negativkataloges aus Paragraph 68 I S3 GemO, da dieser dort bei der Auferhängung als Vorsitzender des Ortsgemeinderats tätig ist, oder unter die Begriffsdefinition des Verwaltungsgeschäftes?
Meines Erachtens nach, fällt dieser unter die Begriffsdefinition des Verwaltungsgeschäftes, da zum Erlass des Ordnungsgeldbescheides Verwaltungspersonal, dass diesen mit fachlichen und bürotechnischen Fähigkeiten nur ausführen kann, notwendig ist. Die Ortsgemeinde und damit der Ortsbürgermeister hat ja keine eigene Verwaltungsbehörde.
(Im Sachverhalt war angeben, dass er als Vorsitzender des Ortsgemeinderats tätig wird, aber da so ein Bescheid ja nie von Ortsbürgermeister selbst, sondern von der Verbandsgemeindeverwaltung kommt, bin ich deswegen davon ausgegangen, dass diese für den Erlass des Ordnungsgeldbescheides zuständig ist!) 🙉
Fällt der Erlass des Ordnungsgeldbescheides unter die Nr 1 des Negativkataloges aus Paragraph 68 I S3 GemO, da dieser dort bei der Auferhängung als Vorsitzender des Ortsgemeinderats tätig ist, oder unter die Begriffsdefinition des Verwaltungsgeschäftes?
Meines Erachtens nach, fällt dieser unter die Begriffsdefinition des Verwaltungsgeschäftes, da zum Erlass des Ordnungsgeldbescheides Verwaltungspersonal, dass diesen mit fachlichen und bürotechnischen Fähigkeiten nur ausführen kann, notwendig ist. Die Ortsgemeinde und damit der Ortsbürgermeister hat ja keine eigene Verwaltungsbehörde.
(Im Sachverhalt war angeben, dass er als Vorsitzender des Ortsgemeinderats tätig wird, aber da so ein Bescheid ja nie von Ortsbürgermeister selbst, sondern von der Verbandsgemeindeverwaltung kommt, bin ich deswegen davon ausgegangen, dass diese für den Erlass des Ordnungsgeldbescheides zuständig ist!) 🙉