Kommunalverfassungsstreitverfahren - Schadenersatz gegen ehem. Ortsbürgermeister
#1

Hallo liebe Kolleginnen/Kollegen,

es geht um folgenden Sachverhalt: Aktuell wurde festgestellt, dass ein ehemaliger Ortsbürgermeister (RLP) einen langfristigen Landpachtvertrag abgeschlossen hatte, mit dem Ziel, einem Landwirt die Nutzung von Wegeflächen zu ermöglichen. Hierzu gab es jedoch keinen Beschluss des Ortsgemeinderates. Rechte Dritter sind also entstanden, durch den rechtsgültigen Vertragsschluss. Das lässt sich zivilrechtlich nicht kippen. Allerdings, führt man ins Felde, sei der Gemeinde ein finanzieller Schaden entstanden. Man glaubt also im Innenverhältnis gegen den ehem. Ortsbürgermeister einen Schadenersatzanspruch geltend machen zu können. M.E. ist dies doch nur möglich im Zuge eines Kommunalverfassungsrechtsstreits. Jetzt ergeben sich aber weitere Probleme: Der ehem. Ortsbürgermeister ist kein Organ mehr; die Sache trug sich jedoch während seiner Amtszeit zu. Bleibt es beim In-sich-Prozess? Wer trägt die Verfahrenskosten? Regelmäßig müsste die Gemeinde diese tragen; ändert sich das, wenn bei der Feststellungsklage herauskommt, dass er rechtswidrig gehandelt hat und einen solchen Vertrag gar nicht hätte unterfertigen dürfen? Wenn er letztlich noch zur Zahlung von Schadenersatz verdonnert werden würde, müsste er im Prinzip doch auch für die ganzen Verfahrenskosten aufkommen (so kennt man es im Privatrecht). Das ist eine sehr schwierige Materie. Hat jemand dazu vielleicht paar brauchbare Hinweise? Bin für alle Infos dankbar. Kollegiale Grüße: Haegar
Zitieren
#2

Ergänzung: Sehr wahrscheinlich funktioniert ein Kommunalverfassungsstreit vorliegend gar nicht. Es mangelt nämlich an der Organfunktion, die der ehemalige Ortsbürgermeister mit dem Ausscheiden aus dem Amt verloren hat. Was meint Ihr? Greift in einem derartigen Fall dann die Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB)? Problematisch dabei wiederum ist, nicht einem Dritten ist ein Schaden entstanden, sondern der Gemeinde selbst (Eigenschaden also). Wie gesagt, bin für alle Tipps dankbar:-) Kollegiale Grüße: Haegar
Zitieren
#3

Das ist nicht mein Fachgebiet, aber trotzdem 2 Gedanken dazu:

Im Bundesland NRW würde so ein Vertrag evtl. unter die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung fallen. Dann kann der Bürgermeister dies ohne Beteiligung der Politik selbst entscheiden.

Viele Kommunen verfügen über Vermögenseigenschadenversicherungen, bzw. für Führungskräfte auch D&O - Versicherungen. Die könnten hier unter Umständen greifen.
Zitieren
#4

Herzlichen Dank für die Hinweise. Dazu kurz folgendes: Bei kleineren Gemeinden sind Grundstücksangelegenheiten immer ein riesen Thema und wegen der kommunalrechtlichen Bestimmungen, die mit das Haushaltsrecht berühren, entscheidungsmäßig dem Rat vorbehalten. Die Möglichkeiten zwecks Absicherung über Versicherungen sind bekannt. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass man zunächst einmal die Haftung begründen müsste. Mit anderen Worten, feststellen, greift der Amtshaftungsanspruch oder nicht. Das ist die Krux bei dieser Geschichte. MfG: Haegar
Zitieren
#5

Rechtsgrundlage müsste hier § 86 Landesbeamtengesetz (LBG) Rheinland-Pfalz sein.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Licht-Aus-Aufruf gegen Demo verstößt gegen Versammlungsfreiheit
- Befangenheit bei Klage gegen Ratsmitglieder
- Widerspruchsrecht eines Ortsvorstehers gegen einen Bescheid der Verwaltung


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers