Muss die Jahressonderzahlung bei Kündigung zurück gezahlt werden?
Wenn die Kündigung zum 30.11. erfolgt und die Jahressonderzahlung noch ausbezahlt wurde, weil die Kündigung nicht rechtzeitig für die Abrechnung November berücksichtigt wurde, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung. Bei einer Kündigung die nach dem 1.12. wirksam wird, besteht Anspruch auf die Jahressonderzahlung.