Interne Ausschreibung
#1

Hallo brauche mal euren Rat. 2 Städte fusionieren. In der Stadt A gibt es keine Beamten und in der Stadt B insgesamt 4. Es werden neue Stellen, Sachgebietsleiterstellen, geschaffen. Fraglich ist zum einen, ob diese neuen internen Stellen ausgeschrieben werden müssen, da es aktuell keinen Personalrat gibt. Bislang wurde ausgeschrieben, da der Personalrat dies verlangte. Dann ist weiter fraglich, wer für eine Sachgebietsleiterstelle Ordnung und Sicherheit in Frage käme. Es gibt 3 mögliche Bewerber. Die Stelle soll eine Arbeitnehmerstelle mit EG 10 TVÖD werden.
1. Beamtin, welche vorher Leiterin Ordnungsamt mit A12 war und über ein adäquates Studium verfügt.
2. Arbeitnehmer, der in der EG 10 TVöD ist und vorher im Ordnungsbereich gearbeitet hat. Er hat ein Hochschulstudium im Bereich Bau und den Angestelltenlehrgang 1
3. Arbeitnehmer, der vorher als Ausbilder fungierte, den Verwaltungsfachwirt hat und zudem Schwerbehindert ist, aktuell in EG 9b Tvöd, von Ordnung und Sicherheit keine Ahnung.
Meine Meinung:
Ausschreibung ist Pflicht aufgrund betrieblicher Übung und da sich ggf Beamtin bewirbt und es da nach BBG Pflicht ist.
Zur Stellenbesetzung:
Beamtin scheidet aus, da mit A12 zu hoch eingereiht. Man müsste ihr eine Stelle in der Besoldungsgruppe geben bzw entsprechende Aufgaben zuweisen.
Arbeitnehmer mit EG 10 TVÖD scheidet auch aus, da zwar Erfahrung jedoch die Quali im Baubereich und der A1-Lehrgang nicht ausreichen.
Arbeitnehmer mit Fachwirtlehrgang erfüllt die Voraussetzungen und ist zudem als Schwerbehinderter bevorzugt zu berücksichtigen.
Wie ist ihre Rechtsauffassung, gern mit Gesetzlichkeiten. Danke
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#2

1. und 2. könnten die Aufgabe grundsätzlich ohne Ausschreibung bekommen. Bei 3. wäre zu prüfen ob eine Ausschreibung oder zumindest interne Ausschreibung erforderlich ist.

Eine betriebliche Übung bei einer neu geschaffenen Stadt ist fraglich. Auch würde diese nur den Weg für eine Mitbestimmung des PR beim Verzicht auf Ausschreibung bedeuten. Wenn es keinen PR gibt greift es nicht.

Pflichten zur Ausschreibung können sich ggf. auch nach dem Landesgleichstellungsgesetz geben. Auch kommt es auf die Details der Ausgestaltung an.
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