Informationspflicht seitens des Bürgermeisters
#1

Gibt es für die Ankündigung einer Straßenbegehung zwecks einer Baumaßnahme seitens des Bürgermeisters gegenüber den betroffenen Bürgern einen zeitlichen befristeten Rahmen? 

Müssen die Interessen aller betroffenen BürgerInnen berücksichtigt werden?

Haben die Bürger gegenüber der beschlossenen Straßenbaumaßnahme (Verlegung von Bremsschwellen an bestimmten Stellen) ein Einspruchsrecht?

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Zitieren
#2

Nein, dazu dürfte es keinerlei Pflichten geben.

Erst recht MÜSSEN die Interessen der Anlieger nicht berücksichtigt werden.

Es mag in der Rechtsprechung Ausnahmen geben für spezielle Anlieger (z.B. Einzelhandel, Industrie), die sicherlich frühzeitig zu informieren sind.

Aber natürlich ist es gute Sitte und gelebte Bürgerfreundlichkeit, die Anlieger rechtzeitig zu informieren und deren Interessen im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen. Da es aber sehr unterschiedliche Einzelinteressen gibt und diese oft auch im Widerspruch zu den öffentlichen Interessen stehen, können diese Bürgeranliegen nur eingeschränkt berücksichtigt werden.

Ein Einspruchsrecht gegen Bremsschwellen gibt es nicht.
Zitieren
#3

Es müssen die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in der Abwägung berücksichtigt werden. Da im Regelfall die Interessen unterschiedlich sind (die einen wollen gerne zu schnell fahren und die anderen sich nicht überfahren lassen), muss die Gemeinde schauen welche Interessen dann Vorrang haben sollen.

Natürlich kann man gegen Maßnahmen der Verwaltung vorgehen. Wenn man beweisen kann, dass dort noch nie zu schnell gefahren wurde und dies auch in der Zukunft nicht passieren wird, dürften Bremsschwellen gerichtlich angreifbar sein. Erfahrungsgemäß gibt es leider eine erhebliche Gruppe von Autofahrern, welche nicht in der Lage ist, Verkehrsregeln einzuhalten. Da sind dann weitere Maßnahmen gerechtfertigt um die Einhaltung der Geschwindigkeitsvorgaben zu verbessern.
Zitieren
#4

Ich glaube nicht, dass Bremsschwellen rechtlich angreifbar sind. Meines Erachtens wird mit Bremsschwellen nichts geregelt.

Angreifbar ist aber eine gegebenenfalls erfolgende zusätzliche Beschilderung, das heißt eine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde, falls diese vor der Bremsschwelle erfolgt. Sprich Tempo 30, 20 oder ähnliches vor den Bremsschwellen.

Im übrigen gibt es natürlich die Möglichkeit von Bürgeranregungen / Bürgerbeschwerden, z.B. § 24 Gemeindeordnung NRW.
Zitieren
#5

Naja, rein rechtlich ist zum Beispiel auch das Aufstellen einer Geschwindigkeitsbegrenzung ein Verwaltungsakt der Behörde gegenüber dem Bürger. Damit eben auch angreifbar.
Vielleicht hilft das hier weiter: https://www.stvo2go.de/massnahmen-verkehrsberuhigung/
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers