Inflationsausgleichsprämie als Minijobberin in einer Kommune
#1

Hallo Community, 
Ich arbeite während meines Studiums seit Mitte März 2023 als Minijobberin in einer Kommune. (520€ Basis und 10 Stunden-Woche)
Nun steht die Inflationsausgleichsprämie § 3 Abs. 11c EStG im Raum. Alle Kollegen von mir haben diese Zahlung bekommen. Auch Kommilitonen, deren Arbeitszeit/-entgelt vergleichbar mit meiner Situation ist, haben sie erhalten. Nun habe ich recherchiert und bin etwas verzweifelt, da meine Kommune sich strikt weigert. Ich hatte jetzt mit der Minijobzentrale gesprochen, die sich auf das Gleichbehandlungsprinzip Art. 3 GG beziehen und sagen, dass wenn es an alle Kollegen ausgezahlt wird, ich auch die IAP bekommen hätte müssen. Nun sagt die Kommune aber, dass ich nicht nach TVöD, sondern nur nach meinem Arbeitsvertrag (als "normaler" Arbeitnehmer) behandelt werde. Außerdem wurde mir heute mitgeteilt, dass sie die nicht nicht zahlen wollen, sondern nicht über die weiteren liquiden Mittel verfügen, um auch meine IAP zu zahlen. Wobei sich mir dann der Sinn der IAP (Ausgleich der gestiegenen Kosten) nicht erschließt, wenn die gut bezahlten Entgeltgruppen über 1.000€ IAP bekommen, und ich als Studentin und Minijobberin diese Prämie nicht erhalte, obwohl ich ja die gleichen Erhöhungen der Lebenskosten habe. Wie verhält sich das jetzt? Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums steht bei den FAQs, dass auch Minijobber diese Prämie erhalten können. Da mir aber leider keiner sagen kann, ob ich mit dem Minijob im öffentlichen Dienst zu TvöD zähle oder nur ein Arbeiter in der Kommune bin. Ich bin zugebenermaßen maximal verwirrt und komme mit der Internetrecherche auch nicht mehr voran. Wie gehe ich jetzt vor?
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#2

Art. 3 GG ist hier keine geeignet Anspruchsgrundlage. Denn nur gleiches muss gleich behandelt werden. Es ist nicht verboten, unterschiedliche vertragliche Regelungen mit Beschäftigten zu treffen.

Soweit die Kommune tarifgebunden ist, wäre die einfachste Möglichkeit, für eine beidseitige Tarifbindung zu sorgen. Also Mitglied in einer dem Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft zu werden. Dies funktioniert aber nicht rückwirkend sondern nur für zukünftige monatliche Zahlungen.

Das TzBfG verbietet es Teilzeitbeschäftigte schlechter zu stellen als Vollzeitbeschäftigte. Ohne gute Gründe kann es eine unzulässige Benachteiligung nach § 5 TzBfG sein. Was sagt denn der Personalrat dazu?
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#3

Dass die Kommune über keine liquiden Mittel verfüge, taugt übrigens für sich nicht als Argument gegen einen Zahlungsanspruch. Kommunen können nicht insolvent gehen, können notfalls mit Krediten ihre Liquidität verbessern. Hier gilt "Geld hat man zu haben."
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