Nein. Der Antrag auf Überprüfung der Entgeltgruppe sowieso nicht geeignet ist die tarifliche Ausschlussfrist zu unterbrechen. Dies wäre auch nicht der Fall, wenn man auf die Ausschlussfrist hinweist. Statt dessen muss hinreichend konkret das entsprechende Entgelt und die Nachzahlung eingefordert werden. Dabei muss entweder der konkrete Betrag benannt werden oder zumindest die konkrete Entgeltgruppe und Stufe. Daneben sollte dies auch für die Zukunft eingefordert werden.
Ob der Text hier [
https://www.kommunalforum.de/hoehergrupp...dienst.php] dazu ausreicht ist fraglich. Die meisten Arbeitgeber würden das genügen lassen. Es gibt nur sehr wenig Rechtsprechung dazu. Die Angabe der Entgeltgruppe wäre m.E. geboten und wohl auch erforderlich.
So z.B. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.7.2015 – 2 Sa 6/15
"2. Eine ordentliche Geltendmachung eines Anspruchs nach § 37 TVöD verlangt eine ernsthafte und bestimmte Leistungsaufforderung. Ein streitiger Zahlungsanspruch muss daher grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - AP Nr. 183 zu § 4 TVG Ausschlussfrist = ZTR 2006, 140; BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181 = AP Nr. 13 zu § 611 BGB Nettolohn = DB 2003, 1332).(Rn.60) Da das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes weitgehend öffentlich zugänglich ist, braucht eine Forderung des Arbeitnehmers auf Zahlung des Tarifentgelts nicht beziffert werden, wenn ansonsten klar ist, von welcher konkreten tariflichen Eingruppierung der Arbeitnehmer ausgeht.(Rn.62)"
www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001240795