Herabgruppierung
#1

Hallo, 
vor einem Jahr wurden sämtliche Stellen unserer Behörde neu bewertet. Alle Mitarbeiter wurden eingruppiert.
Nun soll unsere Behördenorganisation geändert werden, dergestalt, dass  nur
noch 3 Fachbereichsleitungen agieren und keine Fachdienstleitungen mehr. 
Ich bin eine solche Fachdienstleitung, eingruppiert nach E 10. 

Ist es nach dem TVöD ohne weiteres möglich, durch Wegfall der Ebene der
Fachdienstleitungen, dass die Dienststelle eine Herabgruppierung auf E 9c oder geringer 
durchsetzt? 


Für Infos wäre ich dankbar. 

Viele Grüße
Die Ratsuchende      Icon_question
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#2

Ohne weiteres nicht. Wenn man sich nicht einigt braucht es eine Änderungskündigung. Ob diese möglich ist hängt von vielen Faktoren ab. Dabei sind ggf. auch Arbeitsplätze bei anderen Behörden des gleichen Arbeitgebers mit zu betrachten.
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#3

Gesetzt dem Fall du warst vormals korrekt in E 10 eingruppiert (d. h. kein Irrtum deines AG hinsichtlich der Eingruppierung) sind solche Änderungen nicht vom Direktionsrecht (§ 106 GewO) i. V. m § 315 BGB gedeckt und bedürfen wie bereits geschrieben einer Änderungskündigung - die du nicht unterschreiben MUSST. Sicherlich gibt es da Ausnahmen - d. h. ggf. auch anderweitig beraten lassen.

Weiterführend bist du gem. deiner auszuübenden Tätigkeit eingruppiert und nicht grundsätzlich aufgrund der Tatsache, dass du FDL bist oder nicht. Auch wenn sicherlich mit der Umstrukturierung eine Änderung deiner Tätigkeit einher geht.
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