Höherwertige Tätigkeit während AL II Ausbildung
#1

Hallo zusammen,
ich hab heute ein Angebot bekommen Bauamtsleitung stellv. Geschäftsleitung zu übernehmen in unserer kleinen Gemeinde (5000 Einwohner).
Momentan bekomme ich im Bürgerbüro EG 8. Den ALII würd ich nächstes Jahr im September anfangen. Sie meinten jetzt zu mir ich würd direkt 9a bekommen, aber EG 10 erst nach bestehen der AL2 Prüfung. Ist das richtig so? Hab irgendwie in Erinnerung, dass man bezuschusst wird auf EG10. LG und Danke!
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#2

Soweit die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greift und nicht erfüllt ist, steht dieser einer Eingruppierung in >E9a entgegen. Allerdings gibt es nach einiger Zeit dann eine Zulage welche der Differenz zu E10 entspricht.
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#3

Und was heißt nach einiger Zeit? Also es ist so dass ich nach 2 Jahren sowieso den AL2 hab und dann höher gruppiert werde.
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#4

Ab dem vierten Monat.
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#5

(05.08.2022, 11:23)Gast schrieb:  Und was heißt nach einiger Zeit? Also es ist so dass ich nach 2 Jahren sowieso den AL2 hab und dann höher gruppiert werde.

§ 14 Abs. 1 und Abs. 3 TVöD bei vorübergehender Tätigkeit ab dem ersten Tag, wenn Vertretung mindestens einen Monat dauert ab dem ersten Tag;
§ 32 TVöD wäre Führung auf Zeit, hier erfolgt die Zulage grds. ab dem ersten Tag - wobei ich hier keine Praxisbeispiele kenne
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#6

(25.08.2022, 11:03)Gast schrieb:  
(05.08.2022, 11:23)Gast schrieb:  Und was heißt nach einiger Zeit? Also es ist so dass ich nach 2 Jahren sowieso den AL2 hab und dann höher gruppiert werde.

§ 14 Abs. 1 und Abs. 3 TVöD bei vorübergehender Tätigkeit ab dem ersten Tag, wenn Vertretung mindestens einen Monat dauert ab dem ersten Tag;
§ 32 TVöD wäre Führung auf Zeit, hier erfolgt die Zulage grds. ab dem ersten Tag - wobei ich hier keine Praxisbeispiele kenne
Wo gibt es Hinweise, dass diese Regelungen einschlägig sind. Liest sich ja eher als Ausbildung- und Prüfungspflicht und Anwendung der Vorbemerkung Nr. 7 zur Anlage 1 (Entgeltordnung) des TVöD VKA "Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage"
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